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Annahmestellen | Annahmestellen | ||||
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t | 1 | (1) Die Sozialversicherungsträger und die berufsständischen | t | 1 | (1) Zur Annahme der Daten vom oder zur Meldung zum Arbeitgeber, zu ihrer |
2 | Versorgungseinrichtungen errichten zur Annahme der Daten vom oder zur Meldung | ||||
3 | zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb | 2 | technischen Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines | ||
4 | eines Sozialversicherungszweiges oder an andere Sozialversicherungsträger oder | 3 | Sozialversicherungszweiges oder an andere Sozialversicherungsträger oder | ||
5 | öffentliche Stellen Annahmestellen. Annahmestellen errichten die | 4 | öffentliche Stellen werden Annahmestellen errichtet. Annahmestellen errichten | ||
6 | Krankenkassen. Eine Annahmestelle errichten ferner: | 5 | die Krankenkassen. Eine Annahmestelle errichten darüber hinaus: | ||
7 | 1. | 6 | 1. | ||
8 | die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, | 7 | die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, | ||
9 | 2. | 8 | 2. | ||
10 | die Träger der Rentenversicherung bei der Datenstelle der | 9 | die Träger der Rentenversicherung bei der Datenstelle der | ||
11 | Rentenversicherung, | 10 | Rentenversicherung, | ||
12 | 3. | 11 | 3. | ||
13 | die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, | 12 | die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, | ||
14 | 4. | 13 | 4. | ||
15 | die Bundesagentur für Arbeit, | 14 | die Bundesagentur für Arbeit, | ||
16 | 5. | 15 | 5. | ||
17 | die Unfallversicherungsträger bei der Deutschen Gesetzlichen | 16 | die Unfallversicherungsträger bei der Deutschen Gesetzlichen | ||
18 | Unfallversicherung e. V., | 17 | Unfallversicherung e. V., | ||
19 | 6. | 18 | 6. | ||
20 | die berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Arbeitsgemeinschaft | 19 | die berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Arbeitsgemeinschaft | ||
21 | berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. | 20 | berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. | ||
22 | (2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Sozialversicherungsträger durch | 21 | (2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Sozialversicherungsträger durch | ||
23 | schriftliche Vereinbarung einen anderen Sozialversicherungsträger mit dem | 22 | schriftliche Vereinbarung einen anderen Sozialversicherungsträger mit dem | ||
24 | Betrieb der Annahmestelle beauftragen. | 23 | Betrieb der Annahmestelle beauftragen. | ||
25 | (3) Die erstannehmende Annahmestelle hat nach der Entschlüsselung der | 24 | (3) Die erstannehmende Annahmestelle hat nach der Entschlüsselung der | ||
26 | Daten und der technischen Prüfung die technisch fehlerfreien Daten innerhalb | 25 | Daten und der technischen Prüfung die technisch fehlerfreien Daten innerhalb | ||
27 | eines Arbeitstages an den Adressaten der Datenübermittlung weiterzuleiten. Die | 26 | eines Arbeitstages an den Adressaten der Datenübermittlung weiterzuleiten. Die | ||
28 | meldende Stelle erhält mit der Weiterleitung eine | 27 | meldende Stelle erhält mit der Weiterleitung eine | ||
29 | Weiterleitungsbestätigung; die Meldungen gelten damit als dem Adressaten | 28 | Weiterleitungsbestätigung; die Meldungen gelten damit als dem Adressaten | ||
30 | zugegangen. | 29 | zugegangen. | ||
31 | (4) Technisch fehlerhafte Meldungen sind innerhalb eines Arbeitstages mit | 30 | (4) Technisch fehlerhafte Meldungen sind innerhalb eines Arbeitstages mit | ||
32 | einer Fehlermeldung durch Datenübertragung zurückzuweisen. Zur | 31 | einer Fehlermeldung durch Datenübertragung zurückzuweisen. Zur | ||
33 | Verbesserung der Qualität der Meldungen richten die Krankenkassen ein | 32 | Verbesserung der Qualität der Meldungen richten die Krankenkassen ein | ||
34 | Qualitätsmanagement ein, das zur Beseitigung festgestellter technischer Mängel | 33 | Qualitätsmanagement ein, das zur Beseitigung festgestellter technischer Mängel | ||
35 | in der Software der meldenden Krankenkasse oder der Annahmestelle in einer | 34 | in der Software der meldenden Krankenkasse oder der Annahmestelle in einer | ||
36 | Frist von 30 Tagen verpflichtet. Rückweisungen seitens der | 35 | Frist von 30 Tagen verpflichtet. Rückweisungen seitens der | ||
37 | Meldepflichtigen sind nur durch die jeweils aktuell gültigen Kernprüfprogramme | 36 | Meldepflichtigen sind nur durch die jeweils aktuell gültigen Kernprüfprogramme | ||
38 | zulässig, die in der Abrechnungssoftware installiert sind. Das Nähere zum | 37 | zulässig, die in der Abrechnungssoftware installiert sind. Das Nähere zum | ||
39 | Verfahren regeln Grundsätze des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Die | 38 | Verfahren regeln Grundsätze des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Die | ||
40 | Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und | 39 | Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und | ||
41 | Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit; die | 40 | Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit; die | ||
42 | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. | 41 | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. | ||
43 | (5) Die Annahmestelle darf die Meldungen unter Beachtung der | 42 | (5) Die Annahmestelle darf die Meldungen unter Beachtung der | ||
44 | Datensicherheit und Datenvollständigkeit in ein anderes technisches Format | 43 | Datensicherheit und Datenvollständigkeit in ein anderes technisches Format | ||
45 | umwandeln, wenn dies für die weitere Verarbeitung der Meldungen beim | 44 | umwandeln, wenn dies für die weitere Verarbeitung der Meldungen beim | ||
46 | Adressaten der Daten notwendig oder wirtschaftlicher ist. Die Meldungen | 45 | Adressaten der Daten notwendig oder wirtschaftlicher ist. Die Meldungen | ||
47 | sind ohne inhaltliche Veränderungen in verschlüsselter Form oder über eine | 46 | sind ohne inhaltliche Veränderungen in verschlüsselter Form oder über eine | ||
48 | gesicherte Leitung an den Adressaten weiterzuleiten. Der Adressat der | 47 | gesicherte Leitung an den Adressaten weiterzuleiten. Der Adressat der | ||
49 | Meldungen hat diese elektronisch anzunehmen und zu verarbeiten. | 48 | Meldungen hat diese elektronisch anzunehmen und zu verarbeiten. |
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