Lade...
Lade...
Gemeinsame Grundsätze Technik | Gemeinsame Grundsätze Technik | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Gemeinsame Grundsätze Technik | t | 1 | Gemeinsame Grundsätze Technik |
Gemeinsame Grundsätze Technik | Gemeinsame Grundsätze Technik | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung | n | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche |
2 | Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur | 2 | Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, | ||
3 | für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. | 3 | die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung | ||
4 | vereinbaren in Gemeinsamen Grundsätzen die Standards für die elektronische | 4 | e. V. vereinbaren in Gemeinsamen Grundsätzen die Standards für die | ||
5 | Datenübermittlung an die oder innerhalb der Sozialversicherung, insbesondere | 5 | elektronische Datenübermittlung mit der oder innerhalb der Sozialversicherung, | ||
6 | zur Verschlüsselung der Daten, zur Übertragungstechnik, zur Kennzeichnung bei | 6 | insbesondere zur Verschlüsselung der Daten, zur Übertragungstechnik, zur | ||
7 | Weiterleitung von Meldungen durch ein Referenzdatum und zu den jeweiligen | 7 | Kennzeichnung bei Weiterleitung von Meldungen durch ein Referenzdatum und zu | ||
8 | Schnittstellen. Kommen hierbei Verfahren für die Verschlüsselung oder | 8 | den jeweiligen Schnittstellen. Kommen hierbei Verfahren für die | ||
9 | Signatur zum Einsatz, sind diese nach dem Stand der Technik umzusetzen. Der | 9 | Verschlüsselung oder Signatur zum Einsatz, sind diese nach dem Stand der | ||
10 | Stand der Technik ist den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für | 10 | Technik umzusetzen. Der Stand der Technik ist den Technischen Richtlinien | ||
11 | Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. Soweit Standards | 11 | des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. Soweit | ||
12 | vereinbart werden, von denen die landwirtschaftliche Sozialversicherung oder | 12 | Standards vereinbart werden, von denen die landwirtschaftliche | ||
13 | die berufsständische Versorgung betroffen ist, sind deren | 13 | Sozialversicherung oder die berufsständische Versorgung betroffen ist, sind | ||
14 | Spitzenorganisationen zu beteiligen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen | 14 | deren Spitzenorganisationen zu beteiligen. Die Gemeinsamen Grundsätze | ||
15 | der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher das | 15 | bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das | ||
16 | Bundesministerium für Gesundheit und, soweit die Meldeverfahren der | 16 | vorher das Bundesministerium für Gesundheit und, soweit die Meldeverfahren der | ||
17 | Arbeitgeber betroffen sind, die Bundesvereinigung der Deutschen | 17 | Arbeitgeber betroffen sind, die Bundesvereinigung der Deutschen | ||
18 | Arbeitgeberverbände anzuhören hat. | 18 | Arbeitgeberverbände anzuhören hat. | ||
t | t | 19 | (2) Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben. Sie sind in allen | ||
20 | Verfahren, für die Grundsätze oder Gemeinsame Grundsätze nach diesem Buch und | ||||
21 | für das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils | ||||
22 | aktuellen Beschreibung zu verwenden. Zur Sicherung der einheitlichen | ||||
23 | Verwendung hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine | ||||
24 | Datenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder beschrieben sowie ihre | ||||
25 | Verwendung in Datensätzen und Datenbausteinen sowohl in historisierter als | ||||
26 | auch in aktueller Form gespeichert sind und von den an den Meldeverfahren nach | ||||
27 | diesem Buch Beteiligten automatisiert abgerufen werden können. Das Nähere | ||||
28 | zur Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufverfahren der Daten regeln | ||||
29 | die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in | ||||
30 | Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze | ||||
31 | bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.