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Prüfung bei den Arbeitgebern | Prüfung bei den Arbeitgebern | ||||
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t | 1 | Prüfung bei den Arbeitgebern | t | 1 | Prüfung bei den Arbeitgebern |
Prüfung bei den Arbeitgebern | Prüfung bei den Arbeitgebern | ||||
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f | 1 | (1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob | f | 1 | (1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob |
2 | diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, | 2 | diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, | ||
3 | die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, | 3 | die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, | ||
4 | ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der | 4 | ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der | ||
5 | Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die | 5 | Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die | ||
6 | Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies | 6 | Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies | ||
7 | verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber | 7 | verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber | ||
8 | zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung | 8 | zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung | ||
9 | bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die | 9 | bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die | ||
10 | Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. | 10 | Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. | ||
11 | Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung | 11 | Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung | ||
12 | Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, | 12 | Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, | ||
13 | Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung | 13 | Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung | ||
14 | einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit | 14 | einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit | ||
15 | gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten | 15 | gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten | ||
16 | Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von | 16 | Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von | ||
17 | Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden | 17 | Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden | ||
18 | Familienangehörigen vor. | 18 | Familienangehörigen vor. | ||
19 | (1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der | 19 | (1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der | ||
20 | Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige | 20 | Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige | ||
21 | und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. | 21 | und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. | ||
22 | Die Prüfung erfolgt | 22 | Die Prüfung erfolgt | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige | 24 | mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige | ||
25 | Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der | 25 | Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der | ||
26 | Künstlersozialkasse erfasst wurden, | 26 | Künstlersozialkasse erfasst wurden, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 | 28 | mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 | ||
29 | Beschäftigten und | 29 | Beschäftigten und | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach | 31 | bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach | ||
32 | Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten. | 32 | Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten. | ||
n | 33 | Bei Arbeitgebern, die eine Betriebsstruktur mit Haupt- und Unterbetrieben mit | n | 33 | Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. |
34 | jeweils eigener Betriebsnummer aufweisen, wird der Arbeitgeber insgesamt | ||||
35 | geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet | 34 | Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. | ||
36 | werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die | 35 | Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen | ||
37 | erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der | 36 | Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der | ||
38 | Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem | 37 | Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem | ||
39 | Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. | 38 | Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. | ||
40 | Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über | 39 | Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über | ||
41 | Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem | 40 | Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem | ||
42 | Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber | 41 | Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber | ||
43 | durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des | 42 | durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des | ||
44 | Künstlersozialversicherungsgesetzes. | 43 | Künstlersozialversicherungsgesetzes. | ||
45 | (1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der | 44 | (1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der | ||
46 | Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer | 45 | Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer | ||
47 | 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle | 46 | 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle | ||
48 | abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 | 47 | abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 | ||
49 | Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden | 48 | Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden | ||
50 | durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im | 49 | durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im | ||
51 | Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der | 50 | Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der | ||
52 | Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung | 51 | Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung | ||
53 | nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch | 52 | nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch | ||
54 | den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber | 53 | den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber | ||
55 | über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige | 54 | über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige | ||
56 | Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die | 55 | Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die | ||
57 | Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein | 56 | Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein | ||
58 | Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei | 57 | Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei | ||
59 | Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 | 58 | Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 | ||
60 | Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen | 59 | Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen | ||
61 | Sachverhalt, muss er diesen nachgehen. | 60 | Sachverhalt, muss er diesen nachgehen. | ||
62 | (1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der | 61 | (1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der | ||
63 | Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern | 62 | Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern | ||
64 | nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der | 63 | nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der | ||
65 | Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide. | 64 | Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide. | ||
66 | (2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit | 65 | (2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit | ||
67 | nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die | 66 | nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die | ||
68 | Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie | 67 | Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie | ||
69 | prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der | 68 | prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der | ||
70 | Rentenversicherung zu prüfen. | 69 | Rentenversicherung zu prüfen. | ||
71 | (3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über | 70 | (3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über | ||
72 | Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des | 71 | Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des | ||
73 | Arbeitgebers betreffen. | 72 | Arbeitgebers betreffen. | ||
74 | (4) (weggefallen) | 73 | (4) (weggefallen) | ||
75 | (5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. | 74 | (5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. | ||
76 | Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen | 75 | Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen | ||
77 | durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen. | 76 | durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen. | ||
78 | (6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und | 77 | (6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und | ||
79 | vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von | 78 | vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von | ||
80 | ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. | 79 | ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. | ||
81 | Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach | 80 | Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach | ||
82 | dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend. | 81 | dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend. | ||
83 | (6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 gilt § 147 Absatz 6 Satz 1 und 2 der | 82 | (6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 gilt § 147 Absatz 6 Satz 1 und 2 der | ||
84 | Abgabenordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass der | 83 | Abgabenordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass der | ||
85 | Rentenversicherungsträger eine Übermittlung der Daten im Einvernehmen mit dem | 84 | Rentenversicherungsträger eine Übermittlung der Daten im Einvernehmen mit dem | ||
86 | Arbeitgeber verlangen kann. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt | 85 | Arbeitgeber verlangen kann. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt | ||
87 | in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der | 86 | in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der | ||
88 | Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. | 87 | Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. | ||
89 | Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit | 88 | Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit | ||
90 | und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen | 89 | und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen | ||
91 | Arbeitgeberverbände anzuhören hat. | 90 | Arbeitgeberverbände anzuhören hat. | ||
92 | (7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die | 91 | (7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die | ||
93 | Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres | 92 | Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres | ||
94 | für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das | 93 | für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das | ||
95 | Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die | 94 | Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die | ||
96 | Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese. | 95 | Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese. | ||
97 | (8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der | 96 | (8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der | ||
98 | Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige | 97 | Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige | ||
99 | Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden | 98 | Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden | ||
100 | Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und | 99 | Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und | ||
101 | die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; | 100 | die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; | ||
102 | die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem | 101 | die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem | ||
103 | gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur | 102 | gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur | ||
104 | Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen | 103 | Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen | ||
105 | Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung | 104 | Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung | ||
106 | aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung | 105 | aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung | ||
107 | der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der | 106 | der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der | ||
108 | Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben | 107 | Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben | ||
109 | die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der | 108 | die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der | ||
110 | Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, | 109 | Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, | ||
111 | in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer | 110 | in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer | ||
112 | des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die | 111 | des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die | ||
n | 113 | Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Arbeitgebers, das in der | n | 112 | Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der |
114 | Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in | 113 | Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in | ||
115 | Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die | 114 | Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die | ||
116 | Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und | 115 | Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und | ||
117 | des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten | 116 | des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten | ||
118 | zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer | 117 | zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer | ||
119 | geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der | 118 | geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der | ||
120 | Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten | 119 | Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten | ||
121 | des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der | 120 | des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der | ||
122 | Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, | 121 | Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, | ||
123 | verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies | 122 | verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies | ||
124 | gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des | 123 | gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des | ||
125 | Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers | 124 | Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers | ||
126 | der Rentenversicherung | 125 | der Rentenversicherung | ||
127 | 1. | 126 | 1. | ||
128 | die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, | 127 | die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, | ||
129 | 2. | 128 | 2. | ||
130 | die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung | 129 | die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung | ||
131 | gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu | 130 | gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu | ||
132 | prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, | 131 | prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, | ||
133 | 3. | 132 | 3. | ||
134 | die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten | 133 | die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten | ||
135 | Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem | 134 | Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem | ||
136 | Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, | 135 | Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, | ||
137 | 4. | 136 | 4. | ||
138 | die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur | 137 | die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur | ||
139 | Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie | 138 | Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie | ||
140 | 5. | 139 | 5. | ||
141 | die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- | 140 | die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- | ||
142 | und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der | 141 | und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der | ||
143 | letzten Prüfung | 142 | letzten Prüfung | ||
144 | zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre | 143 | zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre | ||
145 | Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im | 144 | Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im | ||
146 | Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre | 145 | Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre | ||
147 | Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem | 146 | Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem | ||
148 | Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur | 147 | Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur | ||
149 | Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem | 148 | Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem | ||
150 | prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich | 149 | prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich | ||
151 | nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der | 150 | nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der | ||
152 | Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die | 151 | Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die | ||
153 | Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind | 152 | Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind | ||
154 | verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die | 153 | verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die | ||
155 | für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind | 154 | für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind | ||
156 | für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch | 155 | für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch | ||
157 | durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es | 156 | durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es | ||
t | 158 | einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. | t | 157 | einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für |
158 | die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach | ||||
159 | § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der | ||||
160 | Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur | ||||
161 | wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über | ||||
162 | die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der | ||||
163 | Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der | ||||
164 | gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen | ||||
165 | Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des | ||||
166 | Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der | ||||
167 | Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der | ||||
168 | Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung | ||||
169 | berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 | ||||
170 | über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9. | ||||
159 | (9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit | 171 | (9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit | ||
160 | dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 172 | dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||
161 | Bundesrates das Nähere über | 173 | Bundesrates das Nähere über | ||
162 | 1. | 174 | 1. | ||
163 | den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers und der in Absatz 6 genannten | 175 | den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers und der in Absatz 6 genannten | ||
164 | Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen | 176 | Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen | ||
165 | durchgeführt werden, | 177 | durchgeführt werden, | ||
166 | 2. | 178 | 2. | ||
167 | die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der | 179 | die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der | ||
168 | Prüfung festgestellt worden sind, und | 180 | Prüfung festgestellt worden sind, und | ||
169 | 3. | 181 | 3. | ||
170 | den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die | 182 | den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die | ||
171 | Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei | 183 | Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei | ||
172 | Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung | 184 | Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung | ||
173 | dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die | 185 | dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die | ||
174 | von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 | 186 | von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 | ||
175 | abgerufen werden können. | 187 | abgerufen werden können. | ||
176 | (10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht | 188 | (10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht | ||
177 | geprüft. | 189 | geprüft. | ||
178 | (11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf | 190 | (11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf | ||
179 | die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. | 191 | die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. | ||
180 | Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt | 192 | Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt | ||
181 | waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder | 193 | waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder | ||
182 | sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum | 194 | sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum | ||
183 | Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen | 195 | Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen | ||
184 | maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen | 196 | maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen | ||
185 | Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der | 197 | Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der | ||
186 | aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei | 198 | aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei | ||
187 | Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der | 199 | Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der | ||
188 | Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet | 200 | Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet | ||
189 | hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt | 201 | hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt | ||
190 | sinngemäß. | 202 | sinngemäß. |
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