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Vergütung | Vergütung | ||||
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f | 1 | (1) Die Einzugsstellen, die Träger der Rentenversicherung und die | f | 1 | (1) Die Einzugsstellen, die Träger der Rentenversicherung und die |
2 | Bundesagentur für Arbeit erhalten für | 2 | Bundesagentur für Arbeit erhalten für | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Geltendmachung der Beitragsansprüche, | 4 | die Geltendmachung der Beitragsansprüche, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die Abrechnung und die | 6 | den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die Abrechnung und die | ||
7 | Abstimmung der Beiträge, | 7 | Abstimmung der Beiträge, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | die Prüfung bei den Arbeitgebern, | 9 | die Prüfung bei den Arbeitgebern, | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | die Durchführung der Meldeverfahren, | 11 | die Durchführung der Meldeverfahren, | ||
12 | 5. | 12 | 5. | ||
13 | die Ausstellung der Sozialversicherungsausweise und | 13 | die Ausstellung der Sozialversicherungsausweise und | ||
14 | 6. | 14 | 6. | ||
15 | die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens, soweit es über die Verfahren | 15 | die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens, soweit es über die Verfahren | ||
16 | nach den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversicherung | 16 | nach den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversicherung | ||
17 | betrifft, | 17 | betrifft, | ||
18 | eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten | 18 | eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten | ||
19 | werden, dies gilt entsprechend für die Künstlersozialkasse. Die Höhe und die | 19 | werden, dies gilt entsprechend für die Künstlersozialkasse. Die Höhe und die | ||
20 | Verteilung der Vergütung werden durch Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband | 20 | Verteilung der Vergütung werden durch Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband | ||
t | 21 | Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der | t | 21 | Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen |
22 | Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse geregelt; vor dem | 22 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Bundesagentur für Arbeit und der | ||
23 | Abschluss und vor Änderungen der Vereinbarung ist die Sozialversicherung für | 23 | Künstlersozialkasse geregelt; vor dem Abschluss und vor Änderungen der | ||
24 | Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau anzuhören. In der Vereinbarung ist auch | 24 | Vereinbarung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und | ||
25 | für den Fall, dass eine Einzugsstelle ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß | 25 | Gartenbau anzuhören. In der Vereinbarung ist auch für den Fall, dass eine | ||
26 | erfüllt und dadurch erhebliche Beitragsrückstände entstehen, festzulegen, dass | 26 | Einzugsstelle ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch | ||
27 | sich die Vergütung für diesen Zeitraum angemessen mindert. Die Deutsche | 27 | erhebliche Beitragsrückstände entstehen, festzulegen, dass sich die Vergütung | ||
28 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird ermächtigt, die ihr von den | 28 | für diesen Zeitraum angemessen mindert. Die Deutsche Rentenversicherung | ||
29 | Krankenkassen nach Satz 1 zustehende Vergütung mit den nach § 28k Absatz 2 | 29 | Knappschaft-Bahn-See wird ermächtigt, die ihr von den Krankenkassen nach Satz | ||
30 | Satz 1 an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen zur | 30 | 1 zustehende Vergütung mit den nach § 28k Absatz 2 Satz 1 an den | ||
31 | Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen zur Krankenversicherung für | ||||
31 | Krankenversicherung für geringfügige Beschäftigungen aufzurechnen. | 32 | geringfügige Beschäftigungen aufzurechnen. | ||
32 | (1a) (weggefallen) | 33 | (1a) (weggefallen) | ||
33 | (2) Soweit die Einzugsstellen oder die beauftragten Stellen (§ 28f Absatz 4) | 34 | (2) Soweit die Einzugsstellen oder die beauftragten Stellen (§ 28f Absatz 4) | ||
34 | bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung | 35 | bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung | ||
35 | durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und der | 36 | durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und der | ||
36 | Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit geregelt. | 37 | Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit geregelt. |
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