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Verjährung | Verjährung | ||||
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f | 1 | (1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des | f | 1 | (1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des |
2 | Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich | 2 | Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich | ||
3 | vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des | 3 | vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des | ||
4 | Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. | 4 | Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. | ||
5 | (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der | 5 | (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der | ||
6 | Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die | 6 | Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die | ||
7 | Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese | 7 | Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese | ||
8 | Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund | 8 | Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund | ||
9 | eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren | 9 | eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren | ||
10 | weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar | 10 | weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar | ||
11 | nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen | 11 | nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen | ||
12 | unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung | 12 | unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung | ||
13 | beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom | 13 | beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom | ||
14 | Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet | 14 | Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet | ||
15 | mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs | 15 | mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs | ||
16 | Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die | 16 | Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die | ||
17 | prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, | 17 | prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, | ||
t | 18 | beginnt die Hemmung mit dem von dem Versicherungsträger in seiner | t | 18 | beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten |
19 | Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten | 19 | Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei | ||
20 | für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der | 20 | sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei | ||
21 | Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. | 21 | versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 | ||
22 | Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Prüfungen im Bereich der | 22 | gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 | ||
23 | Bemessung, Entrichtung und Weiterleitung von Beiträgen zur gesetzlichen | 23 | und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches. | ||
24 | Krankenversicherung. |
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