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Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen | Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen | ||||
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t | 1 | Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen | t | 1 | Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen |
Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen | Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, | f | 1 | (1) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, |
2 | Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige | 2 | Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige | ||
3 | Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von | 3 | Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von | ||
4 | Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, | 4 | Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, | ||
5 | Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld | 5 | Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld | ||
6 | oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges | 6 | oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges | ||
7 | Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen | 7 | Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen | ||
t | 8 | das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 des Fünften Buches) nicht um mehr als 50 Euro im | t | 8 | das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 des Fünften Buches nicht um mehr als |
9 | Monat übersteigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei | 9 | 50 Euro im Monat übersteigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei | ||
10 | freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den | 10 | freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den | ||
11 | Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur | 11 | Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur | ||
12 | Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für | 12 | Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für | ||
13 | Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem | 13 | Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem | ||
14 | privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der | 14 | privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der | ||
15 | Versicherung für das Krankentagegeld. Für Beschäftigte, die nach § 6 | 15 | Versicherung für das Krankentagegeld. Für Beschäftigte, die nach § 6 | ||
16 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht | 16 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht | ||
17 | befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische | 17 | befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische | ||
18 | Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes | 18 | Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes | ||
19 | die um den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a des Sechsten Buches verminderten | 19 | die um den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a des Sechsten Buches verminderten | ||
20 | Pflichtbeiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen. | 20 | Pflichtbeiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen. | ||
21 | (2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst | 21 | (2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst | ||
22 | sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben | 22 | sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden | 24 | einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden | ||
25 | wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder | 25 | wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater | 27 | einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater | ||
28 | Niederlassung | 28 | Niederlassung | ||
29 | ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht | 29 | ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht | ||
30 | beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch. | 30 | beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch. |
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