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Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen | Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen | ||||
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t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen | t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen |
Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen | Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen | ||||
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f | 1 | (1) Bei Vereinbarungen nach § 7b ist für Zeiten der tatsächlichen | f | 1 | (1) Bei Vereinbarungen nach § 7b ist für Zeiten der tatsächlichen |
2 | Arbeitsleistung und für Zeiten der Inanspruchnahme des Wertguthabens nach § 7c | 2 | Arbeitsleistung und für Zeiten der Inanspruchnahme des Wertguthabens nach § 7c | ||
3 | das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt als Arbeitsentgelt im | 3 | das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt als Arbeitsentgelt im | ||
4 | Sinne des § 23 Absatz 1 maßgebend. Im Falle des § 23a Absatz 3 und 4 gilt | 4 | Sinne des § 23 Absatz 1 maßgebend. Im Falle des § 23a Absatz 3 und 4 gilt | ||
5 | das in dem jeweils maßgebenden Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt bis zu einem | 5 | das in dem jeweils maßgebenden Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt bis zu einem | ||
6 | Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze als bisher gezahltes | 6 | Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze als bisher gezahltes | ||
7 | beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; in Zeiten einer Freistellung von der | 7 | beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; in Zeiten einer Freistellung von der | ||
8 | Arbeitsleistung tritt an die Stelle des erzielten Arbeitsentgelts das fällige | 8 | Arbeitsleistung tritt an die Stelle des erzielten Arbeitsentgelts das fällige | ||
9 | Arbeitsentgelt. | 9 | Arbeitsentgelt. | ||
10 | (2) Soweit das Wertguthaben nicht gemäß § 7c verwendet wird, insbesondere | 10 | (2) Soweit das Wertguthaben nicht gemäß § 7c verwendet wird, insbesondere | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung oder | 12 | nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung oder | ||
13 | der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Anspruch genommen | 13 | der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Anspruch genommen | ||
14 | wird oder | 14 | wird oder | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden kann, da das | 16 | nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden kann, da das | ||
17 | Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde, | 17 | Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde, | ||
18 | ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 ohne Berücksichtigung einer | 18 | ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 ohne Berücksichtigung einer | ||
19 | Beitragsbemessungsgrenze die Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die zum | 19 | Beitragsbemessungsgrenze die Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die zum | ||
20 | Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung ohne Berücksichtigung der | 20 | Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung ohne Berücksichtigung der | ||
21 | Vereinbarung nach § 7b beitragspflichtig gewesen wäre. Maßgebend ist jedoch | 21 | Vereinbarung nach § 7b beitragspflichtig gewesen wäre. Maßgebend ist jedoch | ||
22 | höchstens der Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsentgelten zum | 22 | höchstens der Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsentgelten zum | ||
23 | Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. | 23 | Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. | ||
24 | Zugrunde zu legen ist der Zeitraum ab dem Abrechnungsmonat der ersten | 24 | Zugrunde zu legen ist der Zeitraum ab dem Abrechnungsmonat der ersten | ||
25 | Gutschrift auf einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt der nicht | 25 | Gutschrift auf einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt der nicht | ||
26 | zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. Bei einem nach § 7f Absatz | 26 | zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. Bei einem nach § 7f Absatz | ||
n | 27 | 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen | n | 27 | 1 Satz 1 Nummer 2 übertragenen Wertguthaben gelten die Sätze 1 bis 3 |
28 | Wertguthaben gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, soweit das Wertguthaben | 28 | entsprechend, soweit das Wertguthaben wegen der Inanspruchnahme einer Rente | ||
29 | wegen der Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, | 29 | wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, einer Rente wegen Alters oder wegen des | ||
30 | einer Rente wegen Alters oder wegen des Todes des Versicherten nicht mehr in | 30 | Todes des Versicherten nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Wird das | ||
31 | Anspruch genommen werden kann. Wird das Wertguthaben vereinbarungsgemäß an | 31 | Wertguthaben vereinbarungsgemäß an einen bestimmten Wertmaßstab gebunden, ist | ||
32 | einen bestimmten Wertmaßstab gebunden, ist der im Zeitpunkt der nicht | 32 | der im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts | ||
33 | zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts maßgebende angepasste | 33 | maßgebende angepasste Betrag als Höchstbetrag der Berechnung zugrunde zu | ||
34 | Betrag als Höchstbetrag der Berechnung zugrunde zu legen. Im Falle der | 34 | legen. Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers gilt auch als | ||
35 | Insolvenz des Arbeitgebers gilt auch als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt | 35 | beitragspflichtiges Arbeitsentgelt höchstens der Betrag, der als | ||
36 | höchstens der Betrag, der als Arbeitsentgelt den gezahlten Beiträgen zugrunde | 36 | Arbeitsentgelt den gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. Für die Berechnung der | ||
37 | liegt. Für die Berechnung der Beiträge sind der für den | 37 | Beiträge sind der für den Entgeltabrechnungszeitraum nach den Sätzen 8 und 9 | ||
38 | Entgeltabrechnungszeitraum nach den Sätzen 8 und 9 für den einzelnen | ||||
39 | Versicherungszweig geltende Beitragssatz und die für diesen Zeitraum für den | 38 | für den einzelnen Versicherungszweig geltende Beitragssatz und die für diesen | ||
40 | Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuständige Einzugsstelle | 39 | Zeitraum für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuständige | ||
41 | maßgebend; für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, gilt | 40 | Einzugsstelle maßgebend; für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse | ||
42 | § 28i Satz 2 entsprechend. Die Beiträge sind mit den Beiträgen der | 41 | versichert sind, gilt § 28i Satz 2 entsprechend. Die Beiträge sind mit den | ||
43 | Entgeltabrechnung für den Kalendermonat fällig, der dem Kalendermonat folgt, | 42 | Beiträgen der Entgeltabrechnung für den Kalendermonat fällig, der dem | ||
44 | in dem | 43 | Kalendermonat folgt, in dem | ||
45 | 1. | 44 | 1. | ||
46 | im Fall der Insolvenz die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind, | 45 | im Fall der Insolvenz die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind, | ||
47 | 2. | 46 | 2. | ||
48 | das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet wird. | 47 | das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet wird. | ||
49 | Wird durch einen Bescheid eines Trägers der Rentenversicherung der Eintritt | 48 | Wird durch einen Bescheid eines Trägers der Rentenversicherung der Eintritt | ||
50 | von verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt der Zeitpunkt des | 49 | von verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt der Zeitpunkt des | ||
51 | Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt der nicht | 50 | Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt der nicht | ||
52 | zweckentsprechenden Verwendung des bis dahin erzielten Wertguthabens; in | 51 | zweckentsprechenden Verwendung des bis dahin erzielten Wertguthabens; in | ||
53 | diesem Fall sind die Beiträge mit den Beiträgen der auf das Ende des | 52 | diesem Fall sind die Beiträge mit den Beiträgen der auf das Ende des | ||
54 | Beschäftigungsverhältnisses folgenden Entgeltabrechnung fällig. Wird eine | 53 | Beschäftigungsverhältnisses folgenden Entgeltabrechnung fällig. Wird eine | ||
55 | Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Anspruch genommen und besteht ein | 54 | Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Anspruch genommen und besteht ein | ||
t | 56 | nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 an die Deutsche Rentenversicherung Bund | t | 55 | nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragenes Wertguthaben, kann der |
57 | übertragenes Wertguthaben, kann der Versicherte der Auflösung dieses | 56 | Versicherte der Auflösung dieses Wertguthabens widersprechen. Ist für den Fall | ||
58 | Wertguthabens widersprechen. Ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers | 57 | der Insolvenz des Arbeitgebers ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts, | ||
59 | ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts, erfüllt dieser insoweit die | 58 | erfüllt dieser insoweit die Pflichten des Arbeitgebers. | ||
60 | Pflichten des Arbeitgebers. | ||||
61 | (2a) Als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 gilt im Falle des | 59 | (2a) Als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 gilt im Falle des | ||
62 | Absatzes 2 auch der positive Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der ab | 60 | Absatzes 2 auch der positive Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der ab | ||
63 | dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben für die Zeit | 61 | dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben für die Zeit | ||
64 | der Arbeitsleistung maßgebenden Beträge der jeweiligen | 62 | der Arbeitsleistung maßgebenden Beträge der jeweiligen | ||
65 | Beitragsbemessungsgrenze um die Summe der in dieser Zeit der Arbeitsleistung | 63 | Beitragsbemessungsgrenze um die Summe der in dieser Zeit der Arbeitsleistung | ||
66 | abgerechneten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte gemindert wird, höchstens | 64 | abgerechneten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte gemindert wird, höchstens | ||
67 | der Betrag des Wertguthabens im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden | 65 | der Betrag des Wertguthabens im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden | ||
68 | Verwendung des Arbeitsentgelts. Absatz 2 Satz 5 bis 11 findet Anwendung, | 66 | Verwendung des Arbeitsentgelts. Absatz 2 Satz 5 bis 11 findet Anwendung, | ||
69 | Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. | 67 | Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. | ||
70 | (3) Kann das Wertguthaben wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses | 68 | (3) Kann das Wertguthaben wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses | ||
71 | nicht mehr nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 verwendet werden und ist der | 69 | nicht mehr nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 verwendet werden und ist der | ||
72 | Versicherte unmittelbar anschließend wegen Arbeitslosigkeit bei einer | 70 | Versicherte unmittelbar anschließend wegen Arbeitslosigkeit bei einer | ||
73 | deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und bezieht eine | 71 | deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und bezieht eine | ||
74 | öffentlich-rechtliche Leistung oder nur wegen des zu berücksichtigenden | 72 | öffentlich-rechtliche Leistung oder nur wegen des zu berücksichtigenden | ||
75 | Einkommens oder Vermögens nicht, sind die Beiträge spätestens sieben | 73 | Einkommens oder Vermögens nicht, sind die Beiträge spätestens sieben | ||
76 | Kalendermonate nach dem Kalendermonat, in dem das Arbeitsentgelt nicht | 74 | Kalendermonate nach dem Kalendermonat, in dem das Arbeitsentgelt nicht | ||
77 | zweckentsprechend verwendet worden ist, oder bei Aufnahme einer Beschäftigung | 75 | zweckentsprechend verwendet worden ist, oder bei Aufnahme einer Beschäftigung | ||
78 | in diesem Zeitraum zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns fällig, es sei | 76 | in diesem Zeitraum zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns fällig, es sei | ||
79 | denn, eine zweckentsprechende Verwendung wird vereinbart; beginnt in diesem | 77 | denn, eine zweckentsprechende Verwendung wird vereinbart; beginnt in diesem | ||
80 | Zeitraum eine Rente wegen Alters oder Todes oder tritt verminderte | 78 | Zeitraum eine Rente wegen Alters oder Todes oder tritt verminderte | ||
81 | Erwerbsfähigkeit ein, gelten diese Zeitpunkte als Zeitpunkt der nicht | 79 | Erwerbsfähigkeit ein, gelten diese Zeitpunkte als Zeitpunkt der nicht | ||
82 | zweckentsprechenden Verwendung. | 80 | zweckentsprechenden Verwendung. | ||
83 | (3a) Sieht die Vereinbarung nach § 7b bereits bei ihrem Abschluss für den | 81 | (3a) Sieht die Vereinbarung nach § 7b bereits bei ihrem Abschluss für den | ||
84 | Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund | 82 | Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund | ||
85 | verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine | 83 | verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine | ||
86 | Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten | 84 | Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten | ||
87 | nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung oder der | 85 | nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung oder der | ||
88 | Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verwendet werden können, | 86 | Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verwendet werden können, | ||
89 | deren Verwendung für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung vor, gilt das | 87 | deren Verwendung für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung vor, gilt das | ||
90 | bei Eintritt dieser Fälle für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung | 88 | bei Eintritt dieser Fälle für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung | ||
91 | verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; dies | 89 | verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; dies | ||
92 | gilt nicht, | 90 | gilt nicht, | ||
93 | 1. | 91 | 1. | ||
94 | wenn die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung eine Abfindung | 92 | wenn die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung eine Abfindung | ||
95 | vorsieht oder zulässt oder Leistungen im Fall des Todes, der Invalidität und des | 93 | vorsieht oder zulässt oder Leistungen im Fall des Todes, der Invalidität und des | ||
96 | Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden | 94 | Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden | ||
97 | kann, nicht gewährleistet sind oder | 95 | kann, nicht gewährleistet sind oder | ||
98 | 2. | 96 | 2. | ||
99 | soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung des Wertguthabens vorhersehbar | 97 | soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung des Wertguthabens vorhersehbar | ||
100 | ist, dass es nicht für Zwecke nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 verwendet | 98 | ist, dass es nicht für Zwecke nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 verwendet | ||
101 | werden kann. | 99 | werden kann. | ||
102 | Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung auf Vereinbarungen, | 100 | Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung auf Vereinbarungen, | ||
103 | die nach dem 13. November 2008 geschlossen worden sind. | 101 | die nach dem 13. November 2008 geschlossen worden sind. | ||
104 | (4) Werden Wertguthaben auf Dritte übertragen, gelten die Absätze 2 bis 3a nur | 102 | (4) Werden Wertguthaben auf Dritte übertragen, gelten die Absätze 2 bis 3a nur | ||
105 | für den Übertragenden, der die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt. | 103 | für den Übertragenden, der die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt. |
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