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Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen | Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen | ||||
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t | 1 | Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen | t | 1 | Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen |
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen | Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt | f | 1 | (1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt |
2 | zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen | 2 | zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen | ||
3 | Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Als einmalig gezahltes | 3 | Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Als einmalig gezahltes | ||
4 | Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1, wenn sie | 4 | Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1, wenn sie | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die | 6 | üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die | ||
7 | auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen, | 7 | auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für | 9 | als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für | ||
10 | den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und | 10 | den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und | ||
11 | monatlich in Anspruch genommen werden können, | 11 | monatlich in Anspruch genommen werden können, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | als sonstige Sachbezüge, die monatlich gewährt werden, oder | 13 | als sonstige Sachbezüge, die monatlich gewährt werden, oder | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | als vermögenswirksame Leistungen | 15 | als vermögenswirksame Leistungen | ||
16 | vom Arbeitgeber erbracht werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem | 16 | vom Arbeitgeber erbracht werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem | ||
17 | Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die | 17 | Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die | ||
18 | Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen. | 18 | Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen. | ||
19 | (2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des | 19 | (2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des | ||
20 | Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten | 20 | Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten | ||
21 | Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn | 21 | Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn | ||
22 | dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. | 22 | dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. | ||
23 | (3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des | 23 | (3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des | ||
24 | beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, | 24 | beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, | ||
25 | soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige | 25 | soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige | ||
26 | Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige | 26 | Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige | ||
27 | Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der | 27 | Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der | ||
28 | Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden | 28 | Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden | ||
29 | Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem | 29 | Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem | ||
30 | einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die | 30 | einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die | ||
t | 31 | nicht mit Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt | t | 31 | nicht mit Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt belegt sind. |
32 | belegt sind. | ||||
33 | (4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes | 32 | (4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes | ||
34 | Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen | 33 | Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen | ||
35 | Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses | 34 | Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses | ||
36 | Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für | 35 | Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für | ||
37 | das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt | 36 | das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt | ||
38 | die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 | 37 | die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 | ||
39 | gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das | 38 | gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das | ||
40 | nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden | 39 | nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden | ||
41 | Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist. | 40 | Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist. | ||
42 | (5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung | 41 | (5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung | ||
43 | pflichtversichert, ist für die Zuordnung des einmalig gezahlten | 42 | pflichtversichert, ist für die Zuordnung des einmalig gezahlten | ||
44 | Arbeitsentgelts nach Absatz 4 Satz 1 allein die Beitragsbemessungsgrenze der | 43 | Arbeitsentgelts nach Absatz 4 Satz 1 allein die Beitragsbemessungsgrenze der | ||
45 | gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend. | 44 | gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend. |
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