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Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger | Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger | ||||
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t | 1 | Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger | t | 1 | Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger |
Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger | Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger | ||||
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n | 1 | (1) Arbeitgeber von knappschaftlichen Beschäftigungsbetrieben und von | n | 1 | (1) Arbeitgeber haben für knappschaftliche Beschäftigungsbetriebe und für |
2 | Beschäftigungsbetrieben der Seefahrt haben abweichend von § 18i Absatz 1 die | 2 | Beschäftigungsbetriebe der Seefahrt abweichend von § 18i Absatz 1 die | ||
3 | Betriebsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu | 3 | Betriebsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu | ||
n | 4 | beantragen, die diese im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit vergibt. § | n | 4 | beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vergibt |
5 | 18i Absatz 4 gilt entsprechend. | 5 | die Betriebsnummer im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit. Die für die | ||
6 | Seefahrt zuständige Berufsgenossenschaft und die Deutsche Rentenversicherung | ||||
7 | Knappschaft-Bahn-See haben zu diesem Zweck die zur Erfüllung ihrer Aufgaben | ||||
8 | erforderlichen Daten über die Beschäftigungsbetriebe der Seefahrt zu | ||||
9 | übermitteln. Näheres hierzu regelt eine Verwaltungsvereinbarung. | ||||
6 | (2) Für Arbeitgeber von Beschäftigten in privaten Haushalten, die eine Meldung | 10 | (2) Für Arbeitgeber von Beschäftigten in privaten Haushalten, die eine Meldung | ||
7 | nach § 28a Absatz 7 abzugeben haben, vergibt die Deutsche Rentenversicherung | 11 | nach § 28a Absatz 7 abzugeben haben, vergibt die Deutsche Rentenversicherung | ||
8 | Knappschaft-Bahn-See im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eine | 12 | Knappschaft-Bahn-See im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eine | ||
9 | Betriebsnummer bei Eingang der ersten Meldung. | 13 | Betriebsnummer bei Eingang der ersten Meldung. | ||
10 | (3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelt die | 14 | (3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelt die | ||
11 | vergebenen Betriebsnummern mit den nach § 18i Absatz 2 erforderlichen Angaben | 15 | vergebenen Betriebsnummern mit den nach § 18i Absatz 2 erforderlichen Angaben | ||
t | 12 | unverzüglich nach Vergabe oder Änderung an die Datei der | t | 16 | unverzüglich nach Vergabe oder Änderung an die Bundesagentur für Arbeit, die |
13 | Beschäftigungsbetriebe der Bundesagentur für Arbeit; § 18i Absatz 6 gilt | 17 | diese im Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe speichert; § 18i Absatz 6 gilt | ||
14 | entsprechend. | 18 | entsprechend. |
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