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Ausstellung des Sozialversicherungsausweises | Ausstellung des Sozialversicherungsausweises | ||||
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t | 1 | Ausstellung des Sozialversicherungsausweises | t | 1 | Ausstellung des Sozialversicherungsausweises |
Ausstellung des Sozialversicherungsausweises | Ausstellung des Sozialversicherungsausweises | ||||
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f | 1 | (1) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie | f | 1 | (1) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie |
2 | eine Versicherungsnummer vergibt, einen Sozialversicherungsausweis aus, der | 2 | eine Versicherungsnummer vergibt, einen Sozialversicherungsausweis aus, der | ||
3 | nur folgende personenbezogene Daten über die Inhaberin oder den Inhaber | 3 | nur folgende personenbezogene Daten über die Inhaberin oder den Inhaber | ||
4 | enthalten darf: | 4 | enthalten darf: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Versicherungsnummer, | 6 | die Versicherungsnummer, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | den Familiennamen und den Geburtsnamen und | 8 | den Familiennamen und den Geburtsnamen und | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | den Vornamen, | 10 | den Vornamen, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | das Ausstellungsdatum. | 12 | das Ausstellungsdatum. | ||
t | 13 | Die Daten zu den Nummern 1 bis 4 sind außerdem codiert aufzubringen und | t | 13 | Die Daten zu den Nummern 1 bis 4 sind außerdem codiert aufzubringen. Die |
14 | digital zu signieren; § 95 gilt. Die Gestaltung und das Verfahren zur | 14 | Gestaltung und das Verfahren zur Ausstellung des Sozialversicherungsausweises | ||
15 | Ausstellung des Sozialversicherungsausweises legt die Deutsche | 15 | legt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom | ||
16 | Rentenversicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für | 16 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen und im Bundesanzeiger | ||
17 | Arbeit und Soziales zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen | 17 | zu veröffentlichen sind. | ||
18 | sind. | ||||
19 | (2) Beschäftigte sind verpflichtet, den Sozialversicherungsausweis bei | 18 | (2) Beschäftigte sind verpflichtet, den Sozialversicherungsausweis bei | ||
20 | Beginn einer Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Kann der | 19 | Beginn einer Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Kann der | ||
21 | Beschäftigte dies nicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns, so hat er | 20 | Beschäftigte dies nicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns, so hat er | ||
22 | dies unverzüglich nachzuholen. | 21 | dies unverzüglich nachzuholen. | ||
23 | (3) Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen | 22 | (3) Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen | ||
24 | Einzugsstelle (§ 28i) oder dem Rentenversicherungsträger den Verlust des | 23 | Einzugsstelle (§ 28i) oder dem Rentenversicherungsträger den Verlust des | ||
25 | Sozialversicherungsausweises oder sein Wiederauffinden unverzüglich | 24 | Sozialversicherungsausweises oder sein Wiederauffinden unverzüglich | ||
26 | anzuzeigen. Ein neuer Sozialversicherungsausweis wird ausgestellt | 25 | anzuzeigen. Ein neuer Sozialversicherungsausweis wird ausgestellt | ||
27 | 1. | 26 | 1. | ||
28 | auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle oder beim | 27 | auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle oder beim | ||
29 | Rentenversicherungsträger, wenn der Sozialversicherungsausweis zerstört worden, | 28 | Rentenversicherungsträger, wenn der Sozialversicherungsausweis zerstört worden, | ||
30 | abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist, | 29 | abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist, | ||
31 | 2. | 30 | 2. | ||
32 | von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer, der Familienname oder der | 31 | von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer, der Familienname oder der | ||
33 | Vorname geändert hat. | 32 | Vorname geändert hat. | ||
34 | Eine Person darf nur einen auf ihren Namen ausgestellten | 33 | Eine Person darf nur einen auf ihren Namen ausgestellten | ||
35 | Sozialversicherungsausweis besitzen; unbrauchbare und weitere | 34 | Sozialversicherungsausweis besitzen; unbrauchbare und weitere | ||
36 | Sozialversicherungsausweise sind an die zuständige Einzugsstelle oder den | 35 | Sozialversicherungsausweise sind an die zuständige Einzugsstelle oder den | ||
37 | Rentenversicherungsträger zurückzugeben. | 36 | Rentenversicherungsträger zurückzugeben. |
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