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Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben | Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben | ||||
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t | 1 | Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben | t | 1 | Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben |
Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben | Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben | ||||
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f | 1 | (1) Wertguthaben für Beschäftigte, die am 1. Januar 2009 abweichend von § 7d | f | 1 | (1) Wertguthaben für Beschäftigte, die am 1. Januar 2009 abweichend von § 7d |
2 | Absatz 1 als Zeitguthaben geführt werden, können als Zeitguthaben oder als | 2 | Absatz 1 als Zeitguthaben geführt werden, können als Zeitguthaben oder als | ||
3 | Entgeltguthaben geführt werden; dies gilt auch für neu vereinbarte | 3 | Entgeltguthaben geführt werden; dies gilt auch für neu vereinbarte | ||
4 | Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage früherer Vereinbarungen. | 4 | Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage früherer Vereinbarungen. | ||
5 | (2) § 7c Absatz 1 findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen Anwendung, die | 5 | (2) § 7c Absatz 1 findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen Anwendung, die | ||
6 | nach dem 1. Januar 2009 geschlossen worden sind. | 6 | nach dem 1. Januar 2009 geschlossen worden sind. | ||
t | 7 | (3) Für Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b, die vor dem 31. Dezember 2008 | t | 7 | (3) Für Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b, die vor dem 31. Dezember |
8 | geschlossen worden sind und in denen entgegen § 7e Absatz 1 und 2 keine | 8 | 2008 geschlossen worden sind und in denen entgegen § 7e Absatz 1 und 2 keine | ||
9 | Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers vereinbart sind, gilt | 9 | Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers vereinbart sind, gilt | ||
10 | § 7e Absatz 5 und 6 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009. | 10 | § 7e Absatz 5 und 6 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009. |
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