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Zuständigkeitsbereich | Zuständigkeitsbereich | ||||
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f | 1 | (1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird bestimmt: | f | 1 | (1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird bestimmt: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie bestehen (§ 143 des | 3 | bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie bestehen (§ 143 des | ||
4 | Fünften Buches), | 4 | Fünften Buches), | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für die sie ihrer Satzung nach | 6 | bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für die sie ihrer Satzung nach | ||
7 | zuständig sind; unselbständige Betriebsteile mit weniger als zehn Mitgliedern in | 7 | zuständig sind; unselbständige Betriebsteile mit weniger als zehn Mitgliedern in | ||
8 | einem Land bleiben unberücksichtigt, | 8 | einem Land bleiben unberücksichtigt, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der Handwerksinnungen, für die | 10 | bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der Handwerksinnungen, für die | ||
11 | sie ihrer Satzung nach bestehen, | 11 | sie ihrer Satzung nach bestehen, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgelegten Bezirke. | 13 | bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgelegten Bezirke. | ||
14 | (2) __1 Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine | 14 | (2) __1 Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine | ||
t | 15 | Regelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches in der ab 1. | t | 15 | Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches oder § 173 Absatz 2 |
16 | __2 Januar 1996 geltenden Fassung, wird der Zuständigkeitsbereich bestimmt | 16 | Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. __2 März 2020 geltenden Fassung des Fünften | ||
17 | durch die Region (§ 173 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches), für die sie ihrer | 17 | Buches, wird der Zuständigkeitsbereich bestimmt durch die Region nach § 144 | ||
18 | Satzung nach zuständig ist. | 18 | Absatz 3 des Fünften Buches, für die sie ihrer Satzung nach zuständig ist. |
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