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Aufsichtsbehörden | Aufsichtsbehörden | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich | f | 1 | (1) __1 Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich |
2 | sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare | 2 | sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare | ||
3 | Versicherungsträger), führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, auf den | 3 | Versicherungsträger), führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, auf den | ||
4 | Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung das | 4 | Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung das | ||
5 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales. __2 Die Aufsicht über die | 5 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales. __2 Die Aufsicht über die | ||
6 | Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das | 6 | Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das | ||
7 | Bundesministerium des Innern. | 7 | Bundesministerium des Innern. | ||
8 | (2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich | 8 | (2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich | ||
9 | sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare | 9 | sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare | ||
10 | Versicherungsträger), führen die für die Sozialversicherung zuständigen | 10 | Versicherungsträger), führen die für die Sozialversicherung zuständigen | ||
11 | obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen | 11 | obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen | ||
12 | durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen können diese | 12 | durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen können diese | ||
13 | Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen. | 13 | Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen. | ||
14 | (2a) __1 Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund führt das | 14 | (2a) __1 Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund führt das | ||
15 | Bundesamt für Soziale Sicherung. __2 Soweit die Deutsche Rentenversicherung | 15 | Bundesamt für Soziale Sicherung. __2 Soweit die Deutsche Rentenversicherung | ||
16 | Bund Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das | 16 | Bund Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das | ||
17 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht; es kann die Aufsicht | 17 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht; es kann die Aufsicht | ||
18 | teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. | 18 | teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. | ||
19 | (3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwaltungsbehörden nach Absatz 2 die | 19 | (3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwaltungsbehörden nach Absatz 2 die | ||
20 | Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das | 20 | Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das | ||
21 | Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt und | 21 | Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt und | ||
22 | für die das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. | 22 | für die das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. | ||
n | 23 | (4) __1 Die Aufsichtsbehörden treffen sich regelmäßig zu einem | n | 23 | (4) __1 Die Aufsichtsbehörden treffen sich mindestens zweimal jährlich zu |
24 | Erfahrungsaustausch. __2 Soweit dieser Erfahrungsaustausch Angelegenheiten der | 24 | einem Erfahrungs- und Meinungsaustausch. __2 Die Aufsichtsbehörden | ||
25 | unterrichten sich dabei regelmäßig über aufsichtsrechtliche Maßnahmen und | ||||
26 | Gerichtsentscheidungen in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie über die von ihnen | ||||
27 | genehmigten leistungsbezogenen Satzungsregelungen der Krankenkassen. __3 | ||||
28 | Soweit dieser Erfahrungs- und Meinungsaustausch Angelegenheiten der | ||||
25 | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau betrifft, nehmen | 29 | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau betrifft, nehmen | ||
26 | auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium | 30 | auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium | ||
27 | für Ernährung und Landwirtschaft teil. | 31 | für Ernährung und Landwirtschaft teil. | ||
t | t | 32 | (5) __1 Beschlüsse der Aufsichtsbehördentagung nach Absatz 4 ergehen | ||
33 | einstimmig. __2 Zu einem Beschluss in Angelegenheiten, die ausschließlich die | ||||
34 | gesetzliche Krankenversicherung oder die soziale Pflegeversicherung betreffen, | ||||
35 | ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. __3 | ||||
36 | Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen | ||||
37 | Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, | ||||
38 | Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen. __4 Das | ||||
39 | Bundesamt für Soziale Sicherung hat 20 und das Bundesministerium für | ||||
40 | Gesundheit hat sechs Stimmen. __5 Abweichend von Satz 2 kommt ein Beschluss | ||||
41 | nicht zustande, wenn mindestens drei Länder mit jeweils mehr als sieben | ||||
42 | Millionen Einwohnern gegen den Beschluss gestimmt haben. __6 Weicht eine | ||||
43 | Aufsichtsbehörde in ihrer Aufsichtspraxis von einem Beschluss ab, unterrichtet | ||||
44 | sie die anderen Aufsichtsbehörden. |
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