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Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen | Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen | ||||
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t | 1 | Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen | t | 1 | Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen |
Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen | Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen | ||||
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f | 1 | (1) __1 Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den | f | 1 | (1) __1 Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den |
2 | Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die | 2 | Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die | ||
3 | Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für | 3 | Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für | ||
4 | die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. __2 In der | 4 | die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. __2 In der | ||
5 | Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch | 5 | Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch | ||
6 | einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse vertreten können. __3 | 6 | einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse vertreten können. __3 | ||
7 | Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des | 7 | Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des | ||
8 | Vorstands seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. __4 Bei | 8 | Vorstands seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. __4 Bei | ||
9 | Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit | 9 | Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit | ||
10 | entscheidet der Vorsitzende. | 10 | entscheidet der Vorsitzende. | ||
11 | (2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berichten über | 11 | (2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berichten über | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, | 13 | die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung. | 15 | die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung. | ||
16 | Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen | 16 | Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen | ||
17 | Anlässen zu berichten. | 17 | Anlässen zu berichten. | ||
18 | (3) __1 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. | 18 | (3) __1 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. | ||
19 | __2 Die Amtszeit beträgt bis zu sechs Jahre; die Wiederwahl ist möglich. | 19 | __2 Die Amtszeit beträgt bis zu sechs Jahre; die Wiederwahl ist möglich. | ||
20 | (4) __1 Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis zu 500 000 Mitgliedern | 20 | (4) __1 Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis zu 500 000 Mitgliedern | ||
21 | aus höchstens zwei Personen, bei mehr als 500 000 Mitgliedern aus höchstens | 21 | aus höchstens zwei Personen, bei mehr als 500 000 Mitgliedern aus höchstens | ||
22 | drei Personen. __2 Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. § | 22 | drei Personen. __2 Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. § | ||
23 | 37 __3 Absatz 2 gilt entsprechend. __4 Besteht der Vorstand nur aus einer | 23 | 37 __3 Absatz 2 gilt entsprechend. __4 Besteht der Vorstand nur aus einer | ||
24 | Person, hat der Verwaltungsrat einen leitenden Beschäftigten der Krankenkasse | 24 | Person, hat der Verwaltungsrat einen leitenden Beschäftigten der Krankenkasse | ||
25 | mit dessen Stellvertretung zu beauftragen. | 25 | mit dessen Stellvertretung zu beauftragen. | ||
26 | (5) __1 Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und | 26 | (5) __1 Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und | ||
27 | dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. __2 Bei | 27 | dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. __2 Bei | ||
t | 28 | Betriebskrankenkassen bleibt § 147 Absatz 2 des Fünften Buches unberührt; | t | 28 | Betriebskrankenkassen bleibt § 149 Absatz 2 des Fünften Buches unberührt; |
29 | bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte | 29 | bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte | ||
30 | erforderlichen Personen, so bedarf die Bestellung der Mitglieder des | 30 | erforderlichen Personen, so bedarf die Bestellung der Mitglieder des | ||
31 | Vorstandes der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im | 31 | Vorstandes der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im | ||
32 | Verwaltungsrat. __3 Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu und bestellt der | 32 | Verwaltungsrat. __3 Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu und bestellt der | ||
33 | Arbeitgeber keine anderen Mitglieder des Vorstandes, die die Zustimmung | 33 | Arbeitgeber keine anderen Mitglieder des Vorstandes, die die Zustimmung | ||
34 | finden, werden die Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten der | 34 | finden, werden die Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten der | ||
35 | Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch Beauftragte der | 35 | Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch Beauftragte der | ||
36 | Aufsichtsbehörde einstweilen wahrgenommen. | 36 | Aufsichtsbehörde einstweilen wahrgenommen. | ||
37 | (6) __1 Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu achten, dass die | 37 | (6) __1 Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu achten, dass die | ||
38 | Mitglieder des Vorstands die erforderliche fachliche Eignung zur Führung der | 38 | Mitglieder des Vorstands die erforderliche fachliche Eignung zur Führung der | ||
39 | Verwaltungsgeschäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbildung im | 39 | Verwaltungsgeschäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbildung im | ||
40 | Krankenkassendienst oder einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sowie | 40 | Krankenkassendienst oder einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sowie | ||
41 | in beiden Fällen zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung in | 41 | in beiden Fällen zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung in | ||
42 | herausgehobenen Führungsfunktionen. __2 Die Höhe der jährlichen Vergütungen | 42 | herausgehobenen Führungsfunktionen. __2 Die Höhe der jährlichen Vergütungen | ||
43 | der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie | 43 | der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie | ||
44 | sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich | 44 | sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich | ||
45 | am 1. __3 März im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige | 45 | am 1. __3 März im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige | ||
46 | Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift sowie auf der | 46 | Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift sowie auf der | ||
47 | Internetseite der jeweiligen Krankenkasse zu veröffentlichen. __4 Die Art und | 47 | Internetseite der jeweiligen Krankenkasse zu veröffentlichen. __4 Die Art und | ||
48 | die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in | 48 | die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in | ||
49 | Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem | 49 | Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem | ||
50 | Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates | 50 | Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates | ||
51 | mitzuteilen. | 51 | mitzuteilen. | ||
52 | (6a) __1 Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines | 52 | (6a) __1 Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines | ||
53 | Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen | 53 | Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen | ||
54 | Zustimmung der Aufsichtsbehörde. __2 Die Vergütung der Mitglieder des | 54 | Zustimmung der Aufsichtsbehörde. __2 Die Vergütung der Mitglieder des | ||
55 | Vorstandes einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen hat | 55 | Vorstandes einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen hat | ||
56 | in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen, die sich | 56 | in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen, die sich | ||
57 | nach der Zahl der Versicherten bemisst. __3 Darüber hinaus ist die Größe des | 57 | nach der Zahl der Versicherten bemisst. __3 Darüber hinaus ist die Größe des | ||
58 | Vorstandes zu berücksichtigen. __4 Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 6 Satz | 58 | Vorstandes zu berücksichtigen. __4 Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 6 Satz | ||
59 | 3 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an die | 59 | 3 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an die | ||
60 | Körperschaft abzuführen. __5 Vereinbarungen der Körperschaft für die | 60 | Körperschaft abzuführen. __5 Vereinbarungen der Körperschaft für die | ||
61 | Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf Grundlage von | 61 | Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf Grundlage von | ||
62 | beitragsorientierten Zusagen zulässig. | 62 | beitragsorientierten Zusagen zulässig. | ||
63 | (7) __1 Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des | 63 | (7) __1 Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des | ||
64 | Vorstands durch den Verwaltungsrat gilt § 59 Absatz 2 und 3 entsprechend. __2 | 64 | Vorstands durch den Verwaltungsrat gilt § 59 Absatz 2 und 3 entsprechend. __2 | ||
65 | Gründe für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung sind auch Unfähigkeit | 65 | Gründe für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung sind auch Unfähigkeit | ||
66 | zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den | 66 | zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den | ||
67 | Verwaltungsrat, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen | 67 | Verwaltungsrat, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen | ||
68 | Gründen entzogen worden ist. __3 Verstößt ein Mitglied des Vorstandes in | 68 | Gründen entzogen worden ist. __3 Verstößt ein Mitglied des Vorstandes in | ||
69 | grober Weise gegen seine Amtspflichten und kommt ein Beschluss des | 69 | grober Weise gegen seine Amtspflichten und kommt ein Beschluss des | ||
70 | Verwaltungsrates nach § 59 Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen | 70 | Verwaltungsrates nach § 59 Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen | ||
71 | Frist zustande, hat die Aufsichtsbehörde dieses Mitglied seines Amtes zu | 71 | Frist zustande, hat die Aufsichtsbehörde dieses Mitglied seines Amtes zu | ||
72 | entheben; Rechtsbehelfe gegen die Amtsenthebung haben keine aufschiebende | 72 | entheben; Rechtsbehelfe gegen die Amtsenthebung haben keine aufschiebende | ||
73 | Wirkung. | 73 | Wirkung. |
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