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Beschlussfassung | Beschlussfassung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes | f | 1 | (1) __1 Soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes |
2 | Recht nichts Abweichendes bestimmt, sind die Selbstverwaltungsorgane | 2 | Recht nichts Abweichendes bestimmt, sind die Selbstverwaltungsorgane | ||
3 | beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die | 3 | beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die | ||
4 | Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. __2 Ist ein | 4 | Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. __2 Ist ein | ||
5 | Selbstverwaltungsorgan nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, | 5 | Selbstverwaltungsorgan nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, | ||
6 | dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann | 6 | dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann | ||
7 | beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; | 7 | beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; | ||
8 | hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen. | 8 | hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen. | ||
9 | (2) __1 Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts | 9 | (2) __1 Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts | ||
10 | Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. __2 | 10 | Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. __2 | ||
11 | Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; | 11 | Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; | ||
12 | bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. | 12 | bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. | ||
13 | (3) __1 Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich | 13 | (3) __1 Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich | ||
14 | abstimmen. __2 Die Vertreterversammlung kann schriftlich abstimmen, soweit die | 14 | abstimmen. __2 Die Vertreterversammlung kann schriftlich abstimmen, soweit die | ||
15 | Satzung es zulässt. __3 Wenn ein Fünftel der Mitglieder des | 15 | Satzung es zulässt. __3 Wenn ein Fünftel der Mitglieder des | ||
16 | Selbstverwaltungsorgans der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über | 16 | Selbstverwaltungsorgans der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über | ||
17 | die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen. | 17 | die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen. | ||
t | t | 18 | (3a) Abweichend von Absatz 3 können die Selbstverwaltungsorgane und besonderen | ||
19 | Ausschüsse nach § 36a aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich | ||||
20 | abstimmen. | ||||
18 | (4) __1 Beschlüsse der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes der | 21 | (4) __1 Beschlüsse der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes der | ||
19 | Deutschen Rentenversicherung Bund in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und | 22 | Deutschen Rentenversicherung Bund in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und | ||
20 | in gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung werden mit | 23 | in gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung werden mit | ||
21 | der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen der | 24 | der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen der | ||
22 | satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen. __2 Bei Beschlüssen der | 25 | satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen. __2 Bei Beschlüssen der | ||
23 | Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes werden die Stimmen der | 26 | Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes werden die Stimmen der | ||
24 | Regionalträger mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger mit | 27 | Regionalträger mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger mit | ||
25 | insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. __3 In der Bundesvertreterversammlung | 28 | insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. __3 In der Bundesvertreterversammlung | ||
26 | orientiert sich die Gewichtung innerhalb der Regionalträger und innerhalb der | 29 | orientiert sich die Gewichtung innerhalb der Regionalträger und innerhalb der | ||
27 | Bundesträger jeweils an der Anzahl der Versicherten der einzelnen Träger. __4 | 30 | Bundesträger jeweils an der Anzahl der Versicherten der einzelnen Träger. __4 | ||
28 | Im Bundesvorstand gilt Entsprechendes innerhalb der Bundesträger. __5 Das | 31 | Im Bundesvorstand gilt Entsprechendes innerhalb der Bundesträger. __5 Das | ||
29 | Nähere zur Stimmengewichtung nach Satz 1 bis 4 regelt die Satzung. | 32 | Nähere zur Stimmengewichtung nach Satz 1 bis 4 regelt die Satzung. |
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