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Beschäftigung | Beschäftigung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem | f | 1 | (1) __1 Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem |
2 | Arbeitsverhältnis. __2 Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine | 2 | Arbeitsverhältnis. __2 Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine | ||
3 | Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des | 3 | Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des | ||
4 | Weisungsgebers. | 4 | Weisungsgebers. | ||
5 | (1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der | 5 | (1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der | ||
6 | Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn | 6 | Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b | 8 | während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b | ||
9 | fällig ist und | 9 | fällig ist und | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht | 11 | das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht | ||
12 | unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in | 12 | unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in | ||
13 | denen Arbeitsentgelt bezogen wurde. | 13 | denen Arbeitsentgelt bezogen wurde. | ||
14 | Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung | 14 | Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung | ||
15 | Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der | 15 | Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der | ||
16 | werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher | 16 | werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher | ||
17 | Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein | 17 | Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein | ||
18 | Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 | 18 | Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 | ||
19 | mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der | 19 | mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der | ||
20 | Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung | 20 | Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung | ||
21 | abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine | 21 | abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine | ||
22 | Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung | 22 | Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung | ||
23 | auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt | 23 | auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt | ||
24 | werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren | 24 | werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren | ||
25 | vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht | 25 | vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht | ||
26 | werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur | 26 | werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur | ||
27 | für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf | 27 | für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf | ||
28 | Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der | 28 | Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der | ||
29 | eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des | 29 | eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des | ||
30 | Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung | 30 | Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung | ||
31 | verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze | 31 | verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze | ||
32 | 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. | 32 | 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. | ||
33 | Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im | 33 | Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im | ||
34 | Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder | 34 | Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder | ||
35 | Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet | 35 | Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet | ||
36 | unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den | 36 | unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den | ||
37 | Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist. | 37 | Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist. | ||
38 | (1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler | 38 | (1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler | ||
39 | Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch | 39 | Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch | ||
40 | den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des | 40 | den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des | ||
41 | Kündigungsschutzgesetzes. | 41 | Kündigungsschutzgesetzes. | ||
42 | (2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, | 42 | (2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, | ||
43 | Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. | 43 | Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. | ||
44 | (3) __1 Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, | 44 | (3) __1 Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, | ||
45 | solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt | 45 | solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt | ||
46 | fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. __2 Eine Beschäftigung gilt | 46 | fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. __2 Eine Beschäftigung gilt | ||
47 | auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen | 47 | auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen | ||
48 | Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. __3 Satz 1 | 48 | Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. __3 Satz 1 | ||
49 | gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, | 49 | gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, | ||
50 | Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder | 50 | Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder | ||
51 | Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder | 51 | Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder | ||
52 | Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder | 52 | Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder | ||
53 | Zivildienst geleistet wird. __4 Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung | 53 | Zivildienst geleistet wird. __4 Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung | ||
54 | nach § 3 des Pflegezeitgesetzes. | 54 | nach § 3 des Pflegezeitgesetzes. | ||
55 | (4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 | 55 | (4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 | ||
t | 56 | des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 | t | 56 | des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 |
57 | des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird | 57 | des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird | ||
58 | vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den | 58 | vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den | ||
59 | Zeitraum von drei Monaten bestanden hat. | 59 | Zeitraum von drei Monaten bestanden hat. |
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