Lade...
Lade...
Zulässigkeit der Verarbeitung | Zulässigkeit der Verarbeitung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zulässigkeit der Verarbeitung | t | 1 | Zulässigkeit der Verarbeitung |
Zulässigkeit der Verarbeitung | Zulässigkeit der Verarbeitung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) __1 Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre | f | 1 | (1) __1 Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre |
2 | Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Post AG, | 2 | Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Post AG, | ||
3 | soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut | 3 | soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut | ||
4 | ist, die Versorgungsträger nach § 8 Absatz 4 des Gesetzes zur Überführung der | 4 | ist, die Versorgungsträger nach § 8 Absatz 4 des Gesetzes zur Überführung der | ||
5 | Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des | 5 | Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des | ||
6 | Beitrittsgebiets und die Künstlersozialkasse dürfen die Versicherungsnummer | 6 | Beitrittsgebiets und die Künstlersozialkasse dürfen die Versicherungsnummer | ||
7 | nur verarbeiten, soweit dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die | 7 | nur verarbeiten, soweit dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die | ||
8 | Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist; | 8 | Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist; | ||
9 | die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die Versicherungsnummer auch zur | 9 | die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die Versicherungsnummer auch zur | ||
10 | Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Förderung der zusätzlichen | 10 | Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Förderung der zusätzlichen | ||
11 | kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 91 des Einkommensteuergesetzes | 11 | kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 91 des Einkommensteuergesetzes | ||
12 | verarbeiten. __2 Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind auch diejenigen auf | 12 | verarbeiten. __2 Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind auch diejenigen auf | ||
13 | Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen | 13 | Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen | ||
14 | Sicherheit. __3 Bei Untersuchungen für Zwecke der Prävention, der | 14 | Sicherheit. __3 Bei Untersuchungen für Zwecke der Prävention, der | ||
15 | Rehabilitation und der Forschung, die dem Ziel dienen, gesundheitlichen | 15 | Rehabilitation und der Forschung, die dem Ziel dienen, gesundheitlichen | ||
16 | Schäden bei Versicherten vorzubeugen oder diese zu beheben, und für | 16 | Schäden bei Versicherten vorzubeugen oder diese zu beheben, und für | ||
17 | entsprechende Dateisysteme darf die Versicherungsnummer nur verarbeitet | 17 | entsprechende Dateisysteme darf die Versicherungsnummer nur verarbeitet | ||
18 | werden, soweit ein einheitliches Ordnungsmerkmal zur personenbezogenen | 18 | werden, soweit ein einheitliches Ordnungsmerkmal zur personenbezogenen | ||
19 | Zuordnung der Daten bei langfristigen Beobachtungen erforderlich ist und der | 19 | Zuordnung der Daten bei langfristigen Beobachtungen erforderlich ist und der | ||
20 | Aufbau eines besonderen Ordnungsmerkmals mit erheblichem organisatorischem | 20 | Aufbau eines besonderen Ordnungsmerkmals mit erheblichem organisatorischem | ||
21 | Aufwand verbunden wäre oder mehrere der in Satz 1 genannten Stellen beteiligt | 21 | Aufwand verbunden wäre oder mehrere der in Satz 1 genannten Stellen beteiligt | ||
22 | sind, die nicht über ein einheitliches Ordnungsmerkmal verfügen. __4 Die | 22 | sind, die nicht über ein einheitliches Ordnungsmerkmal verfügen. __4 Die | ||
23 | Versicherungsnummer darf nach Maßgabe von Satz 3 von überbetrieblichen | 23 | Versicherungsnummer darf nach Maßgabe von Satz 3 von überbetrieblichen | ||
24 | arbeitsmedizinischen Diensten nach § 24 des Siebten Buches, auch soweit sie | 24 | arbeitsmedizinischen Diensten nach § 24 des Siebten Buches, auch soweit sie | ||
25 | das Arbeitssicherheitsgesetz anwenden, verarbeitet werden. | 25 | das Arbeitssicherheitsgesetz anwenden, verarbeitet werden. | ||
26 | (2) __1 Die anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen dürfen die | 26 | (2) __1 Die anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen dürfen die | ||
27 | Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit im Einzelfall oder in festgelegten | 27 | Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit im Einzelfall oder in festgelegten | ||
28 | Verfahren eine Übermittlung von Daten gegenüber den in Absatz 1 genannten | 28 | Verfahren eine Übermittlung von Daten gegenüber den in Absatz 1 genannten | ||
29 | Stellen oder ihren Aufsichtsbehörden, auch unter Einschaltung von | 29 | Stellen oder ihren Aufsichtsbehörden, auch unter Einschaltung von | ||
30 | Vermittlungsstellen, für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem | 30 | Vermittlungsstellen, für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem | ||
31 | Gesetzbuch erforderlich ist. __2 Satz 1 gilt für die in § 69 Absatz 2 des | 31 | Gesetzbuch erforderlich ist. __2 Satz 1 gilt für die in § 69 Absatz 2 des | ||
32 | Zehnten Buches genannten Stellen für die Erfüllung ihrer dort genannten | 32 | Zehnten Buches genannten Stellen für die Erfüllung ihrer dort genannten | ||
33 | Aufgaben entsprechend. | 33 | Aufgaben entsprechend. | ||
34 | (2a) Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen die | 34 | (2a) Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen die | ||
35 | Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit dies im Einzelfall für die | 35 | Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit dies im Einzelfall für die | ||
36 | Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zur Erhebung statistischer Daten | 36 | Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zur Erhebung statistischer Daten | ||
37 | erforderlich ist. | 37 | erforderlich ist. | ||
38 | (2b) Das Bundesamt für Strahlenschutz darf die Versicherungsnummer | 38 | (2b) Das Bundesamt für Strahlenschutz darf die Versicherungsnummer | ||
39 | verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um für Zwecke des | 39 | verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um für Zwecke des | ||
40 | Strahlenschutzregisters eine persönliche Kennnummer zu erzeugen, die es | 40 | Strahlenschutzregisters eine persönliche Kennnummer zu erzeugen, die es | ||
41 | ermöglicht, Daten zur Exposition durch ionisierende Strahlung dauerhaft und | 41 | ermöglicht, Daten zur Exposition durch ionisierende Strahlung dauerhaft und | ||
42 | eindeutig Personen zuzuordnen. | 42 | eindeutig Personen zuzuordnen. | ||
43 | (3) Andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder Dritte dürfen die | 43 | (3) Andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder Dritte dürfen die | ||
44 | Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer | 44 | Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer | ||
45 | gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten Stellen erforderlich ist | 45 | gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten Stellen erforderlich ist | ||
46 | 1. | 46 | 1. | ||
47 | bei Mitteilungen, für die die Verarbeitung von Versicherungsnummern in | 47 | bei Mitteilungen, für die die Verarbeitung von Versicherungsnummern in | ||
48 | Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, | 48 | Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, | ||
49 | 2. | 49 | 2. | ||
50 | im Rahmen der Beitragszahlung oder | 50 | im Rahmen der Beitragszahlung oder | ||
51 | 3. | 51 | 3. | ||
52 | bei der Leistungserbringung einschließlich Abrechnung und Erstattung. | 52 | bei der Leistungserbringung einschließlich Abrechnung und Erstattung. | ||
53 | Ist anderen Behörden, Gerichten, Arbeitgebern oder Dritten die | 53 | Ist anderen Behörden, Gerichten, Arbeitgebern oder Dritten die | ||
54 | Versicherungsnummer vom Versicherten oder seinen Hinterbliebenen oder nach dem | 54 | Versicherungsnummer vom Versicherten oder seinen Hinterbliebenen oder nach dem | ||
55 | Zweiten Kapitel des Zehnten Buches befugt übermittelt worden, darf die | 55 | Zweiten Kapitel des Zehnten Buches befugt übermittelt worden, darf die | ||
56 | Versicherungsnummer, soweit die Übermittlung von Daten gegenüber den in Absatz | 56 | Versicherungsnummer, soweit die Übermittlung von Daten gegenüber den in Absatz | ||
57 | 1 und den in § 69 Absatz 2 des Zehnten Buches genannten Stellen erforderlich | 57 | 1 und den in § 69 Absatz 2 des Zehnten Buches genannten Stellen erforderlich | ||
58 | ist, gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung | 58 | ist, gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung | ||
59 | eingeschränkt werden. | 59 | eingeschränkt werden. | ||
60 | (3a) (weggefallen) | 60 | (3a) (weggefallen) | ||
61 | (4) Die Versicherungsnummer darf auch bei der Verarbeitung von Sozialdaten im | 61 | (4) Die Versicherungsnummer darf auch bei der Verarbeitung von Sozialdaten im | ||
t | 62 | Auftrag gemäß § 80 des Zehnten Buches verarbeitet werden. | t | 62 | Auftrag gemäß § 80 des Zehnten Buches genutzt werden. |
63 | (5) Die in Absatz 2 bis 3 genannten Stellen dürfen die Versicherungsnummer | 63 | (5) Die in Absatz 2 bis 3 genannten Stellen dürfen die Versicherungsnummer | ||
64 | nicht verarbeiten, um ihre Dateisysteme danach zu ordnen oder für den Zugriff | 64 | nicht verarbeiten, um ihre Dateisysteme danach zu ordnen oder für den Zugriff | ||
65 | zu erschließen. | 65 | zu erschließen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.