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Vorschlagslisten | Vorschlagslisten | ||||
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f | 1 | (1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben | f | 1 | (1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit | 3 | Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit | ||
4 | sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) | 4 | sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) | ||
5 | sowie deren Verbände, | 5 | sowie deren Verbände, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände, | 7 | Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische | 9 | für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische | ||
10 | Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei | 10 | Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei | ||
11 | den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der | 11 | den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der | ||
12 | freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände, | 12 | freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie | 14 | Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie | ||
15 | Listen). | 15 | Listen). | ||
16 | Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, | 16 | Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, | ||
17 | Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer | 17 | Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer | ||
18 | vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine | 18 | vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine | ||
19 | Vorschlagsliste einzureichen. | 19 | Vorschlagsliste einzureichen. | ||
20 | (2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde | 20 | (2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde | ||
21 | Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit | 21 | Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit | ||
22 | bis zu 150 Versicherten von5 Personen,151 bis 1 000 Versicherten von10 | 22 | bis zu 150 Versicherten von5 Personen,151 bis 1 000 Versicherten von10 | ||
23 | Personen,1 001 bis 5 000 Versicherten von15 Personen,5 001 bis 10 000 | 23 | Personen,1 001 bis 5 000 Versicherten von15 Personen,5 001 bis 10 000 | ||
24 | Versicherten von20 Personen,10 001 bis 50 000 Versicherten von30 Personen,50 | 24 | Versicherten von20 Personen,10 001 bis 50 000 Versicherten von30 Personen,50 | ||
25 | 001 bis 100 000 Versicherten von100 Personen,100 001 bis 500 000 Versicherten | 25 | 001 bis 100 000 Versicherten von100 Personen,100 001 bis 500 000 Versicherten | ||
26 | von250 Personen,500 001 bis 1 000 000 Versicherten von500 Personen,1 000 001 | 26 | von250 Personen,500 001 bis 1 000 000 Versicherten von500 Personen,1 000 001 | ||
27 | bis 3 000 000 Versicherten von1 000 Personen,mehr als 3 000 000 Versicherten | 27 | bis 3 000 000 Versicherten von1 000 Personen,mehr als 3 000 000 Versicherten | ||
28 | von2 000 Personen | 28 | von2 000 Personen | ||
29 | unterzeichnet sein. __2 Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist | 29 | unterzeichnet sein. __2 Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist | ||
30 | der 31. __3 Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der | 30 | der 31. __3 Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der | ||
31 | Wahlausschreibung maßgebend. | 31 | Wahlausschreibung maßgebend. | ||
32 | (3) __1 Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind | 32 | (3) __1 Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind | ||
33 | Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts | 33 | Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts | ||
34 | nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. __2 Von der | 34 | nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. __2 Von der | ||
35 | Gesamtzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem | 35 | Gesamtzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem | ||
36 | Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar | 36 | Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar | ||
37 | ist. | 37 | ist. | ||
38 | (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 | 38 | (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 | ||
39 | Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände | 39 | Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände | ||
40 | entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese | 40 | entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese | ||
41 | 1. | 41 | 1. | ||
42 | seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen | 42 | seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen | ||
43 | in der Vertreterversammlung vertreten sind oder | 43 | in der Vertreterversammlung vertreten sind oder | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und | 45 | bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und | ||
46 | mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der | 46 | mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der | ||
47 | Vertreterversammlung angehört oder | 47 | Vertreterversammlung angehört oder | ||
48 | 3. | 48 | 3. | ||
49 | bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer | 49 | bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer | ||
50 | Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem | 50 | Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem | ||
51 | Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die | 51 | Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die | ||
52 | Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren. | 52 | Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren. | ||
53 | Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen | 53 | Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen | ||
54 | Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit | 54 | Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit | ||
55 | der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen | 55 | der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen | ||
56 | ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war. | 56 | ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war. | ||
57 | (5) __1 Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für | 57 | (5) __1 Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für | ||
58 | Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 | 58 | Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 | ||
59 | entsprechend. __2 Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über | 59 | entsprechend. __2 Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über | ||
60 | die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen. | 60 | die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen. | ||
61 | (6) __1 Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane | 61 | (6) __1 Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane | ||
62 | und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ | 62 | und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ | ||
63 | 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. __2 Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so | 63 | 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. __2 Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so | ||
64 | festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört. | 64 | festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört. | ||
t | t | 65 | (6a) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 | ||
66 | Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten. | ||||
65 | (7) __1 Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste | 67 | (7) __1 Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste | ||
66 | und eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten sind zulässig. __2 Verbundene | 68 | und eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten sind zulässig. __2 Verbundene | ||
67 | Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den | 69 | Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den | ||
68 | übrigen Listen als eine Liste. | 70 | übrigen Listen als eine Liste. |
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