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Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben | Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben | ||||
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t | 1 | Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben | t | 1 | Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben |
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben | Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben | ||||
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f | 1 | (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Maßnahmen, durch die | f | 1 | (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Maßnahmen, durch die |
2 | Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht | 2 | Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht | ||
3 | veranschlagt sind, bedürfen der Einwilligung des Vorstands, bei der | 3 | veranschlagt sind, bedürfen der Einwilligung des Vorstands, bei der | ||
4 | Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats. Sie darf nur erteilt werden, | 4 | Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats. Sie darf nur erteilt werden, | ||
5 | wenn | 5 | wenn | ||
6 | 1. ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt und | 6 | 1. ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt und | ||
7 | 2. durch sie der Haushaltsplan nicht in wesentlichen Punkten verändert wird | 7 | 2. durch sie der Haushaltsplan nicht in wesentlichen Punkten verändert wird | ||
8 | oder es sich um außerplanmäßige Ausgaben handelt, die nicht von erheblicher | 8 | oder es sich um außerplanmäßige Ausgaben handelt, die nicht von erheblicher | ||
9 | finanzieller Bedeutung sind. | 9 | finanzieller Bedeutung sind. | ||
10 | (2) Die Einwilligung ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde, die Einwilligung | 10 | (2) Die Einwilligung ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde, die Einwilligung | ||
11 | des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund dem Bundesministerium für | 11 | des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund dem Bundesministerium für | ||
12 | Arbeit und Soziales anzuzeigen, das das Bundesministerium der Finanzen | 12 | Arbeit und Soziales anzuzeigen, das das Bundesministerium der Finanzen | ||
13 | unterrichtet. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und | 13 | unterrichtet. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und | ||
14 | der Bundesagentur für Arbeit ist die Genehmigung des Bundesministeriums für | 14 | der Bundesagentur für Arbeit ist die Genehmigung des Bundesministeriums für | ||
15 | Arbeit und Soziales erforderlich, die jeweils im Einvernehmen mit dem | 15 | Arbeit und Soziales erforderlich, die jeweils im Einvernehmen mit dem | ||
16 | Bundesministerium der Finanzen erfolgt. Bei der Unfallversicherung Bund und | 16 | Bundesministerium der Finanzen erfolgt. Bei der Unfallversicherung Bund und | ||
17 | Bahn ist für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für | 17 | Bahn ist für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für | ||
18 | den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches die | 18 | den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches die | ||
t | 19 | Genehmigung des Bundesversicherungsamtes erforderlich, die im Einvernehmen mit | t | 19 | Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung erforderlich, die im |
20 | dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der | 20 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem | ||
21 | Finanzen erfolgt. Für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im | 21 | Bundesministerium der Finanzen erfolgt. Für überplanmäßige und außerplanmäßige | ||
22 | Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten | 22 | Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des | ||
23 | Buches erfolgt die Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einvernehmen | 23 | Siebten Buches erfolgt die Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung | ||
24 | mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Bei der | 24 | im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale | ||
25 | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die | 25 | Infrastruktur. Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und | ||
26 | Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, die im Einvernehmen mit dem | 26 | Gartenbau ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, die im | ||
27 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erfolgt; Ausgaben bis zu | 27 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | ||
28 | einem Betrag von 50 000 Euro bedürfen nicht der Genehmigung. | 28 | erfolgt; Ausgaben bis zu einem Betrag von 50 000 Euro bedürfen nicht der | ||
29 | Genehmigung. | ||||
29 | (3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des | 30 | (3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des | ||
30 | Verwaltungsrats, oder die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und | 31 | Verwaltungsrats, oder die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und | ||
31 | Soziales ausnahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leistung von Ausgaben | 32 | Soziales ausnahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leistung von Ausgaben | ||
32 | eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich | 33 | eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich | ||
33 | nachzuholen. | 34 | nachzuholen. |
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