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Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung | Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung | ||||
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t | 1 | Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung | t | 1 | Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung |
Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung | Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung | ||||
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f | 1 | (1) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen | f | 1 | (1) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen |
2 | bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die die | 2 | bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die die | ||
3 | Einzugsstellen eine Vergütung nach § 28l Absatz 1 erhalten, mindestens alle | 3 | Einzugsstellen eine Vergütung nach § 28l Absatz 1 erhalten, mindestens alle | ||
4 | vier Jahre. Satz 1 gilt auch im Verhältnis der Deutschen Rentenversicherung | 4 | vier Jahre. Satz 1 gilt auch im Verhältnis der Deutschen Rentenversicherung | ||
5 | Bund zur Künstlersozialkasse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund speichert | 5 | Bund zur Künstlersozialkasse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund speichert | ||
6 | in dem in § 28p Absatz 8 Satz 1 genannten Dateisystem Daten aus dem Bescheid | 6 | in dem in § 28p Absatz 8 Satz 1 genannten Dateisystem Daten aus dem Bescheid | ||
7 | des Trägers der Rentenversicherung nach § 28p Absatz 1 Satz 5, soweit dies für | 7 | des Trägers der Rentenversicherung nach § 28p Absatz 1 Satz 5, soweit dies für | ||
8 | die Prüfung bei den Einzugsstellen nach Satz 1 erforderlich ist. Sie darf | 8 | die Prüfung bei den Einzugsstellen nach Satz 1 erforderlich ist. Sie darf | ||
9 | diese Daten nur für die Prüfung bei den Einzugsstellen speichern, verändern, | 9 | diese Daten nur für die Prüfung bei den Einzugsstellen speichern, verändern, | ||
10 | nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken. Die Datenstelle der | 10 | nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken. Die Datenstelle der | ||
11 | Rentenversicherung hat auf Anforderung des prüfenden Trägers der | 11 | Rentenversicherung hat auf Anforderung des prüfenden Trägers der | ||
12 | Rentenversicherung die in dem Dateisystem nach § 28p Absatz 8 Satz 3 | 12 | Rentenversicherung die in dem Dateisystem nach § 28p Absatz 8 Satz 3 | ||
13 | gespeicherten Daten diesem zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach | 13 | gespeicherten Daten diesem zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach | ||
14 | Satz 1 erforderlich ist. Die Übermittlung darf auch durch Abruf im | 14 | Satz 1 erforderlich ist. Die Übermittlung darf auch durch Abruf im | ||
15 | automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 | 15 | automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 | ||
16 | Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. | 16 | Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. | ||
17 | (1a) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen | 17 | (1a) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen | ||
n | 18 | bei den Einzugsstellen für das Bundesversicherungsamt als Verwalter des | n | 18 | bei den Einzugsstellen für das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter |
19 | Gesundheitsfonds im Hinblick auf die Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des | 19 | des Gesundheitsfonds im Hinblick auf die Krankenversicherungsbeiträge im Sinne | ||
20 | § 28d Absatz 1 Satz 1 die Geltendmachung der Beitragsansprüche, den Einzug, | 20 | des § 28d Absatz 1 Satz 1 die Geltendmachung der Beitragsansprüche, den | ||
21 | die Verwaltung, die Weiterleitung und die Abrechnung der Beiträge entsprechend | 21 | Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung und die Abrechnung der Beiträge | ||
22 | § 28l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | 22 | entsprechend § 28l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt | ||
23 | Die mit der Prüfung nach Satz 1 befassten Stellen übermitteln dem | 23 | entsprechend. Die mit der Prüfung nach Satz 1 befassten Stellen übermitteln | ||
24 | Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds die zur | 24 | dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds die zur | ||
25 | Geltendmachung der in § 28r Absatz 1 und 2 bezeichneten Rechte erforderlichen | 25 | Geltendmachung der in § 28r Absatz 1 und 2 bezeichneten Rechte erforderlichen | ||
26 | Prüfungsergebnisse. Die durch die Aufgabenübertragung und -wahrnehmung | 26 | Prüfungsergebnisse. Die durch die Aufgabenübertragung und -wahrnehmung | ||
27 | entstehenden Kosten sind den Trägern der Rentenversicherung und der | 27 | entstehenden Kosten sind den Trägern der Rentenversicherung und der | ||
28 | Bundesagentur für Arbeit aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds zu erstatten. | 28 | Bundesagentur für Arbeit aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds zu erstatten. | ||
29 | Die Einzelheiten des Verfahrens und der Vergütung vereinbaren die Träger der | 29 | Die Einzelheiten des Verfahrens und der Vergütung vereinbaren die Träger der | ||
t | 30 | Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit mit dem | t | 30 | Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesamt für |
31 | Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds. | 31 | Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds. | ||
32 | (2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bis | 32 | (2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bis | ||
33 | zur nächsten Einzugsstellenprüfung aufzubewahren und bei der Prüfung | 33 | zur nächsten Einzugsstellenprüfung aufzubewahren und bei der Prüfung | ||
34 | bereitzuhalten. | 34 | bereitzuhalten. | ||
35 | (3) Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Darlegung der Kassen- und | 35 | (3) Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Darlegung der Kassen- und | ||
36 | Rechnungsführung aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe | 36 | Rechnungsführung aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe | ||
37 | automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, angemessene Prüfhilfen zu | 37 | automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, angemessene Prüfhilfen zu | ||
38 | leisten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche | 38 | leisten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche | ||
39 | Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit treffen entsprechende | 39 | Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit treffen entsprechende | ||
40 | Vereinbarungen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die | 40 | Vereinbarungen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die | ||
41 | landwirtschaftliche Krankenkasse können dabei ausgenommen werden. | 41 | landwirtschaftliche Krankenkasse können dabei ausgenommen werden. | ||
42 | (4) Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die Aufgaben der in Absatz 1 | 42 | (4) Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die Aufgaben der in Absatz 1 | ||
43 | genannten Art für die Einzugsstelle wahrnehmen. Die Absätze 2 und 3 gelten | 43 | genannten Art für die Einzugsstelle wahrnehmen. Die Absätze 2 und 3 gelten | ||
44 | insoweit für diese Stellen entsprechend. | 44 | insoweit für diese Stellen entsprechend. | ||
45 | (5) Die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit prüfen gemeinsam bei | 45 | (5) Die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit prüfen gemeinsam bei | ||
46 | den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgaben nach § 28p mindestens alle | 46 | den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgaben nach § 28p mindestens alle | ||
47 | vier Jahre. Die Prüfung kann durch Abruf der Arbeitgeberdateisysteme (§ 28p | 47 | vier Jahre. Die Prüfung kann durch Abruf der Arbeitgeberdateisysteme (§ 28p | ||
48 | Absatz 8) im automatisierten Verfahren durchgeführt werden. Bei geringfügigen | 48 | Absatz 8) im automatisierten Verfahren durchgeführt werden. Bei geringfügigen | ||
49 | Beschäftigungen gelten die Sätze 1 und 2 nicht für die Deutsche | 49 | Beschäftigungen gelten die Sätze 1 und 2 nicht für die Deutsche | ||
50 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle. | 50 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle. |
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