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Fälligkeit | Fälligkeit | ||||
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f | 1 | (1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den | f | 1 | (1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den |
2 | Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des | 2 | Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des | ||
3 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem | 3 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem | ||
4 | Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in | 4 | Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in | ||
5 | voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten | 5 | voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten | ||
6 | Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit | 6 | Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit | ||
7 | der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist | 7 | der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist | ||
8 | oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten | 8 | oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten | ||
9 | Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von | 9 | Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von | ||
10 | Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen | 10 | Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen | ||
11 | verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten | 11 | verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten | ||
12 | Bankarbeitstag des Folgemonats. Sonstige Beiträge werden spätestens am | 12 | Bankarbeitstag des Folgemonats. Sonstige Beiträge werden spätestens am | ||
13 | Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu | 13 | Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu | ||
14 | entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz | 14 | entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz | ||
15 | 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von | 15 | 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von | ||
16 | dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, | 16 | dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, | ||
17 | die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei | 17 | die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei | ||
18 | Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson | 18 | Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson | ||
19 | festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die | 19 | festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die | ||
20 | Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats | 20 | Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats | ||
21 | getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des | 21 | getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des | ||
22 | folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis | 22 | folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis | ||
23 | zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten | 23 | zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten | ||
24 | des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die | 24 | des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die | ||
25 | Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der | 25 | Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der | ||
26 | privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die | 26 | privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die | ||
27 | Beihilfe. | 27 | Beihilfe. | ||
28 | (2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des | 28 | (2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des | ||
29 | Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des | 29 | Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des | ||
30 | Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der | 30 | Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der | ||
31 | Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von | 31 | Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von | ||
32 | Arbeitslosengeld II entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die | 32 | Arbeitslosengeld II entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die | ||
33 | Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der | 33 | Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der | ||
34 | Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des | 34 | Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des | ||
35 | Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus | 35 | Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus | ||
t | 36 | Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom | t | 36 | Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale |
37 | Bundesversicherungsamt festgelegten Fälligkeitsterminen für die | 37 | Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland | ||
38 | Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung | 38 | gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen | ||
39 | mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger | 39 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen | ||
40 | der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die | 40 | Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen | ||
41 | Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 | 41 | Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die | ||
42 | vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der | 42 | Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus | ||
43 | Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in | 43 | Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher | ||
44 | voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des | 44 | Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein | ||
45 | laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten | 45 | verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden. | ||
46 | Fälligkeitstermin gezahlt werden. | ||||
47 | (2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge | 46 | (2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge | ||
48 | für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des | 47 | für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des | ||
49 | laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte | 48 | laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte | ||
50 | Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig. | 49 | Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig. | ||
51 | (3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des | 50 | (3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des | ||
52 | Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem | 51 | Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem | ||
53 | Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für | 52 | Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für | ||
54 | Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen | 53 | Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen | ||
55 | Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann | 54 | Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann | ||
56 | in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den | 55 | in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den | ||
57 | Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den | 56 | Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den | ||
58 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die | 57 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die | ||
59 | Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die | 58 | Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die | ||
60 | nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich | 59 | nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich | ||
61 | abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a. | 60 | abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a. | ||
62 | (4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den | 61 | (4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den | ||
63 | Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben | 62 | Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben | ||
64 | unberührt. | 63 | unberührt. |
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