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Sie können sich § 76 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch eine nach § 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (außerbetriebliche Berufsausbildung) fördern. 2Der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr muss angemessen sein.
(2) 1Während der Durchführung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der oder des Auszubildenden in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis zu unterstützen. 2Die Agentur für Arbeit zahlt dem Träger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, für jede vorzeitige und nachhaltige Vermittlung aus einer außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche Berufsausbildung eine Pauschale in Höhe von 2 000 Euro. 3Die Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung vermittelt worden ist. 4Die Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. 5Die Pauschale wird für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt.
(2a) Die Gestaltung des Lehrplans, die Unterrichtsmethode und die Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel müssen eine erfolgreiche Berufsausbildung erwarten lassen.
(3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden, kann die Agentur für Arbeit die Auszubildende oder den Auszubildenden auch durch Fortsetzung der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fördern.
(4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, hat der Träger der Maßnahme eine Bescheinigung über bereits erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung auszustellen.
(5) Förderungsberechtigt sind junge Menschen,
(6) Nicht förderungsberechtigt sind
(7) 1Die Agentur für Arbeit erstattet dem Träger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, die von diesem an die Auszubildende oder den Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens den Betrag nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes. 2Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
(8) Mit der Durchführung von Maßnahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts.
Außerbetriebliche Berufsausbildung | Außerbetriebliche Berufsausbildung | ||||
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2 | eine nach § 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbildung in einer | 2 | eine nach § 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbildung in einer | ||
3 | außerbetrieblichen Einrichtung (außerbetriebliche Berufsausbildung) fördern. | 3 | außerbetrieblichen Einrichtung (außerbetriebliche Berufsausbildung) fördern. | ||
4 | Der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr muss | 4 | Der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr muss | ||
5 | angemessen sein. | 5 | angemessen sein. | ||
6 | (2) Während der Durchführung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung | 6 | (2) Während der Durchführung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung | ||
7 | sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der oder des | 7 | sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der oder des | ||
8 | Auszubildenden in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis zu | 8 | Auszubildenden in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis zu | ||
9 | unterstützen. Die Agentur für Arbeit zahlt dem Träger, der die | 9 | unterstützen. Die Agentur für Arbeit zahlt dem Träger, der die | ||
10 | außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, für jede vorzeitige und | 10 | außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, für jede vorzeitige und | ||
11 | nachhaltige Vermittlung aus einer außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine | 11 | nachhaltige Vermittlung aus einer außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine | ||
12 | betriebliche Berufsausbildung eine Pauschale in Höhe von 2 000 Euro. Die | 12 | betriebliche Berufsausbildung eine Pauschale in Höhe von 2 000 Euro. Die | ||
13 | Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende spätestens | 13 | Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende spätestens | ||
14 | zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen | 14 | zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen | ||
15 | Berufsausbildung vermittelt worden ist. Die Vermittlung gilt als | 15 | Berufsausbildung vermittelt worden ist. Die Vermittlung gilt als | ||
16 | nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate | 16 | nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate | ||
17 | fortbesteht. Die Pauschale wird für jede Auszubildende und jeden | 17 | fortbesteht. Die Pauschale wird für jede Auszubildende und jeden | ||
18 | Auszubildenden nur einmal gezahlt. | 18 | Auszubildenden nur einmal gezahlt. | ||
19 | (2a) Die Gestaltung des Lehrplans, die Unterrichtsmethode und die Güte der zum | 19 | (2a) Die Gestaltung des Lehrplans, die Unterrichtsmethode und die Güte der zum | ||
20 | Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel müssen eine erfolgreiche | 20 | Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel müssen eine erfolgreiche | ||
21 | Berufsausbildung erwarten lassen. | 21 | Berufsausbildung erwarten lassen. | ||
22 | (3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis | 22 | (3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis | ||
23 | vorzeitig gelöst worden, kann die Agentur für Arbeit die Auszubildende oder | 23 | vorzeitig gelöst worden, kann die Agentur für Arbeit die Auszubildende oder | ||
24 | den Auszubildenden auch durch Fortsetzung der Berufsausbildung in einer | 24 | den Auszubildenden auch durch Fortsetzung der Berufsausbildung in einer | ||
25 | außerbetrieblichen Einrichtung fördern. | 25 | außerbetrieblichen Einrichtung fördern. | ||
26 | (4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, | 26 | (4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, | ||
27 | hat der Träger der Maßnahme eine Bescheinigung über bereits erfolgreich | 27 | hat der Träger der Maßnahme eine Bescheinigung über bereits erfolgreich | ||
28 | absolvierte Teile der Berufsausbildung auszustellen. | 28 | absolvierte Teile der Berufsausbildung auszustellen. | ||
29 | (5) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, | 29 | (5) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, | ||
30 | 1. | 30 | 1. | ||
31 | die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und wegen in ihrer | 31 | die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und wegen in ihrer | ||
32 | Person liegender Gründe auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem | 32 | Person liegender Gründe auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem | ||
33 | Buch eine Berufsausbildung in einem Betrieb nicht aufnehmen können oder | 33 | Buch eine Berufsausbildung in einem Betrieb nicht aufnehmen können oder | ||
34 | 2. | 34 | 2. | ||
35 | deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis | 35 | deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis | ||
36 | vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche | 36 | vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche | ||
37 | Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch | 37 | Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch | ||
38 | aussichtslos ist, sofern zu erwarten ist, dass sie die Berufsausbildung | 38 | aussichtslos ist, sofern zu erwarten ist, dass sie die Berufsausbildung | ||
39 | erfolgreich abschließen können. | 39 | erfolgreich abschließen können. | ||
40 | (6) Nicht förderungsberechtigt sind | 40 | (6) Nicht förderungsberechtigt sind | ||
41 | 1. | 41 | 1. | ||
42 | Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland | 42 | Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland | ||
43 | Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz | 43 | Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz | ||
44 | 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre | 44 | 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre | ||
45 | Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, | 45 | Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, | ||
46 | 2. | 46 | 2. | ||
47 | Ausländerinnen und Ausländer, | 47 | Ausländerinnen und Ausländer, | ||
48 | a) | 48 | a) | ||
49 | die kein Aufenthaltsrecht haben oder | 49 | die kein Aufenthaltsrecht haben oder | ||
50 | b) | 50 | b) | ||
51 | deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Suche | 51 | deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Suche | ||
52 | nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz, der Ausbildung oder des Studiums | 52 | nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz, der Ausbildung oder des Studiums | ||
53 | ergibt, | 53 | ergibt, | ||
54 | und ihre Familienangehörigen, | 54 | und ihre Familienangehörigen, | ||
55 | 3. | 55 | 3. | ||
56 | Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. | 56 | Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. | ||
57 | Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit | 57 | Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit | ||
58 | einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in | 58 | einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in | ||
59 | der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 | 59 | der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 | ||
60 | können Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen gefördert | 60 | können Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen gefördert | ||
61 | werden, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im | 61 | werden, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im | ||
62 | Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 | 62 | Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 | ||
63 | Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz | 63 | Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz | ||
64 | 3 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht | 64 | 3 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht | ||
65 | rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf | 65 | rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf | ||
66 | Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. | 66 | Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. | ||
67 | (7) Die Agentur für Arbeit erstattet dem Träger, der die außerbetriebliche | 67 | (7) Die Agentur für Arbeit erstattet dem Träger, der die außerbetriebliche | ||
68 | Berufsausbildung durchführt, die von diesem an die Auszubildende oder den | 68 | Berufsausbildung durchführt, die von diesem an die Auszubildende oder den | ||
69 | Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens den Betrag | 69 | Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens den Betrag | ||
t | 70 | nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes. Der Betrag erhöht sich um | t | 70 | nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes. Wird die Berufsausbildung |
71 | den vom Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. | 71 | in Teilzeit durchgeführt, bemisst sich dieser Betrag unter entsprechender | ||
72 | Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes. Der | ||||
73 | Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Anteil am | ||||
74 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag. | ||||
72 | (8) Mit der Durchführung von Maßnahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung | 75 | (8) Mit der Durchführung von Maßnahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung | ||
73 | beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts. | 76 | beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts. |
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