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Sie können sich § 109 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen.
1(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern. 2Die Verordnung ist zeitlich zu befristen.
(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Wirtschaftszweige nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 festzulegen. 2In der Regel sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien vorher angehört werden.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, auf Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, ob, in welcher Höhe und für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die ergänzenden Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 in den Zweigen des Baugewerbes und den einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht werden.
(4) Bei den Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 ist zu berücksichtigen, ob diese voraussichtlich in besonderem Maße dazu beitragen, die wirtschaftliche Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu beleben oder die Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu stabilisieren.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Verordnungsermächtigung | Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch |
2 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die | 2 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die | ||
3 | Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus | 3 | Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus | ||
4 | bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse | 4 | bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse | ||
5 | auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen. | 5 | auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen. | ||
6 | (1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher | 6 | (1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher | ||
7 | Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der | 7 | Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der | ||
8 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld | 8 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld | ||
9 | über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu | 9 | über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu | ||
10 | verlängern. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. | 10 | verlängern. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. | ||
11 | (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | 11 | (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | ||
12 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die | 12 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die | ||
13 | Wirtschaftszweige nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 festzulegen. In der Regel | 13 | Wirtschaftszweige nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 festzulegen. In der Regel | ||
14 | sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher Regelungen | 14 | sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher Regelungen | ||
15 | berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien vorher angehört werden. | 15 | berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien vorher angehört werden. | ||
16 | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, auf | 16 | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, auf | ||
17 | Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung, | 17 | Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung, | ||
18 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, ob, in welcher | 18 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, ob, in welcher | ||
19 | Höhe und für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die ergänzenden | 19 | Höhe und für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die ergänzenden | ||
20 | Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 in den Zweigen des Baugewerbes und den | 20 | Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 in den Zweigen des Baugewerbes und den | ||
21 | einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht werden. | 21 | einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht werden. | ||
22 | (4) Bei den Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 ist zu berücksichtigen, ob | 22 | (4) Bei den Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 ist zu berücksichtigen, ob | ||
23 | diese voraussichtlich in besonderem Maße dazu beitragen, die wirtschaftliche | 23 | diese voraussichtlich in besonderem Maße dazu beitragen, die wirtschaftliche | ||
24 | Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu beleben oder die | 24 | Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu beleben oder die | ||
25 | Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen | 25 | Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen | ||
26 | betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu stabilisieren. | 26 | betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu stabilisieren. | ||
27 | (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher | 27 | (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher | ||
28 | Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der | 28 | Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der | ||
t | 29 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, | t | 29 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine vollständige oder teilweise Erstattung |
30 | 1. | 30 | der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung | ||
31 | abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 den Anteil der in dem Betrieb | 31 | für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, | ||
32 | beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Entgeltausfall | 32 | einzuführen. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die | ||
33 | betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent herabzusetzen, | 33 | Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft. | ||
34 | 2. | ||||
35 | abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 auf den Einsatz negativer | ||||
36 | Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit vollständig oder teilweise zu | ||||
37 | verzichten, | ||||
38 | 3. | ||||
39 | eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein | ||||
40 | zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und | ||||
41 | Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzuführen. | ||||
42 | Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung tritt mit Ablauf | ||||
43 | des 31. März 2022 außer Kraft. |
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