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Sie können sich § 74 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtige junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung (begleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung fördern. 2Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete Phase enthalten, die die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt (Vorphase).
(2) Ziele der Assistierten Ausbildung sind
(3) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne Unterstützung
(4) 1Der junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet. 2Ihm steht beim Träger der Assistierten Ausbildung über die gesamte Laufzeit der Förderung insbesondere eine feste Ausbildungsbegleiterin oder ein fester Ausbildungsbegleiter zur Verfügung.
(5) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend.
(6) Mit der Durchführung von Maßnahmen der Assistierten Ausbildung beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts.
(7) 1Die Bundesagentur soll bei der Umsetzung der Assistierten Ausbildung mit den Ländern zusammenarbeiten. 2Durch die Zusammenarbeit sollen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten Möglichkeiten einer Koordination der Akteure eröffnet und dadurch eine hohe Wirksamkeit der Maßnahme im Ausbildungsmarkt erreicht werden. 3Die Bundesagentur kann ergänzende Leistungen der Länder berücksichtigen. 4Das gilt insbesondere für Leistungen der Länder zur Förderung nicht nach Absatz 5 förderungsfähiger Berufsausbildungen.
Assistierte Ausbildung | Assistierte Ausbildung | ||||
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t | 1 | (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtige junge Menschen und | t | 1 | (1) Die Agentur für Arbeit kann _förderungsberechtigte_ junge Menschen und |
2 | deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung oder | 2 | deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung oder | ||
3 | einer Einstiegsqualifizierung (begleitende Phase) durch Maßnahmen der | 3 | einer Einstiegsqualifizierung (begleitende Phase) durch Maßnahmen der | ||
4 | Assistierten Ausbildung fördern. Die Maßnahme kann auch eine | 4 | Assistierten Ausbildung fördern. Die Maßnahme kann auch eine | ||
5 | vorgeschaltete Phase enthalten, die die Aufnahme einer betrieblichen | 5 | vorgeschaltete Phase enthalten, die die Aufnahme einer betrieblichen | ||
6 | Berufsausbildung unterstützt (Vorphase). | 6 | Berufsausbildung unterstützt (Vorphase). | ||
7 | (2) Ziele der Assistierten Ausbildung sind | 7 | (2) Ziele der Assistierten Ausbildung sind | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | die Aufnahme einer Berufsausbildung und | 9 | die Aufnahme einer Berufsausbildung und | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | die Hinführung auf den Abschluss der betrieblichen Berufsausbildung. | 11 | die Hinführung auf den Abschluss der betrieblichen Berufsausbildung. | ||
12 | Das Ziel der Assistierten Ausbildung ist auch erreicht, wenn der junge Mensch | 12 | Das Ziel der Assistierten Ausbildung ist auch erreicht, wenn der junge Mensch | ||
13 | seine betriebliche Berufsausbildung ohne die Unterstützung fortsetzen und | 13 | seine betriebliche Berufsausbildung ohne die Unterstützung fortsetzen und | ||
14 | abschließen kann. | 14 | abschließen kann. | ||
15 | (3) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne Unterstützung | 15 | (3) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne Unterstützung | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder | 17 | eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder | ||
18 | voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung | 18 | voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung | ||
19 | abzuschließen, oder | 19 | abzuschließen, oder | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | wegen in ihrer Person liegender Gründe | 21 | wegen in ihrer Person liegender Gründe | ||
22 | a) | 22 | a) | ||
23 | nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen | 23 | nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen | ||
24 | Berufsausbildungsverhältnisses eine weitere Berufsausbildung nicht aufnehmen | 24 | Berufsausbildungsverhältnisses eine weitere Berufsausbildung nicht aufnehmen | ||
25 | oder | 25 | oder | ||
26 | b) | 26 | b) | ||
27 | nach Abschluss einer mit Assistierter Ausbildung unterstützten | 27 | nach Abschluss einer mit Assistierter Ausbildung unterstützten | ||
28 | Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können. | 28 | Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können. | ||
29 | Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die wegen in ihrer Person | 29 | Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die wegen in ihrer Person | ||
30 | liegender Gründe während einer Einstiegsqualifizierung zusätzlicher | 30 | liegender Gründe während einer Einstiegsqualifizierung zusätzlicher | ||
31 | Unterstützung bedürfen. Die Förderungsberechtigung endet im Fall des Satzes 1 | 31 | Unterstützung bedürfen. Die Förderungsberechtigung endet im Fall des Satzes 1 | ||
32 | Nummer 2 Buchstabe b spätestens sechs Monate nach Begründung eines | 32 | Nummer 2 Buchstabe b spätestens sechs Monate nach Begründung eines | ||
33 | Arbeitsverhältnisses oder spätestens ein Jahr nach Ende der Berufsausbildung. | 33 | Arbeitsverhältnisses oder spätestens ein Jahr nach Ende der Berufsausbildung. | ||
34 | (4) Der junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich | 34 | (4) Der junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich | ||
35 | unterstützt und sozialpädagogisch begleitet. Ihm steht beim Träger der | 35 | unterstützt und sozialpädagogisch begleitet. Ihm steht beim Träger der | ||
36 | Assistierten Ausbildung über die gesamte Laufzeit der Förderung insbesondere | 36 | Assistierten Ausbildung über die gesamte Laufzeit der Förderung insbesondere | ||
37 | eine feste Ausbildungsbegleiterin oder ein fester Ausbildungsbegleiter zur | 37 | eine feste Ausbildungsbegleiterin oder ein fester Ausbildungsbegleiter zur | ||
38 | Verfügung. | 38 | Verfügung. | ||
39 | (5) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend. | 39 | (5) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend. | ||
40 | (6) Mit der Durchführung von Maßnahmen der Assistierten Ausbildung beauftragt | 40 | (6) Mit der Durchführung von Maßnahmen der Assistierten Ausbildung beauftragt | ||
41 | die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts. | 41 | die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts. | ||
42 | (7) Die Bundesagentur soll bei der Umsetzung der Assistierten Ausbildung | 42 | (7) Die Bundesagentur soll bei der Umsetzung der Assistierten Ausbildung | ||
43 | mit den Ländern zusammenarbeiten. Durch die Zusammenarbeit sollen unter | 43 | mit den Ländern zusammenarbeiten. Durch die Zusammenarbeit sollen unter | ||
44 | Berücksichtigung regionaler Besonderheiten Möglichkeiten einer Koordination | 44 | Berücksichtigung regionaler Besonderheiten Möglichkeiten einer Koordination | ||
45 | der Akteure eröffnet und dadurch eine hohe Wirksamkeit der Maßnahme im | 45 | der Akteure eröffnet und dadurch eine hohe Wirksamkeit der Maßnahme im | ||
46 | Ausbildungsmarkt erreicht werden. Die Bundesagentur kann ergänzende | 46 | Ausbildungsmarkt erreicht werden. Die Bundesagentur kann ergänzende | ||
47 | Leistungen der Länder berücksichtigen. Das gilt insbesondere für | 47 | Leistungen der Länder berücksichtigen. Das gilt insbesondere für | ||
48 | Leistungen der Länder zur Förderung nicht nach Absatz 5 förderungsfähiger | 48 | Leistungen der Länder zur Förderung nicht nach Absatz 5 förderungsfähiger | ||
49 | Berufsausbildungen. | 49 | Berufsausbildungen. |
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