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Sie können sich § 346 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. 2Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung.
(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344 Abs. 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend von Absatz 1 Satz 1 getragen
(1b) (weggefallen)
(2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in einer Blindenwerkstätte im Sinne des § 226 des Neunten Buches beschäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
(3) 1Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. 2Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021 nicht anzuwenden.
Beitragstragung bei Beschäftigten | Beitragstragung bei Beschäftigten | ||||
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t | 1 | Beitragstragung bei Beschäftigten | t | 1 | Beitragstragung bei Beschäftigten |
Beitragstragung bei Beschäftigten | Beitragstragung bei Beschäftigten | ||||
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f | 1 | (1) Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und | f | 1 | (1) Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und |
2 | den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Arbeitgeber im Sinne der | 2 | den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Arbeitgeber im Sinne der | ||
3 | Vorschriften dieses Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeiterinnen | 3 | Vorschriften dieses Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeiterinnen | ||
4 | und Heimarbeitern sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung. | 4 | und Heimarbeitern sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung. | ||
5 | (1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige | 5 | (1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige | ||
6 | Einnahme sich nach § 344 Abs. 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend von | 6 | Einnahme sich nach § 344 Abs. 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend von | ||
7 | Absatz 1 Satz 1 getragen | 7 | Absatz 1 Satz 1 getragen | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn | 9 | von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn | ||
10 | der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt | 10 | der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt | ||
11 | angewendet wird, | 11 | angewendet wird, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | im Übrigen von den versicherungspflichtig Beschäftigten. | 13 | im Übrigen von den versicherungspflichtig Beschäftigten. | ||
14 | (1b) (weggefallen) | 14 | (1b) (weggefallen) | ||
t | 15 | (2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für behinderte Menschen, die in | t | 15 | (2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für Menschen mit Behinderungen, |
16 | einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen | 16 | die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen | ||
17 | Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in einer Blindenwerkstätte | 17 | Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in einer Blindenwerkstätte | ||
18 | im Sinne des § 226 des Neunten Buches beschäftigt sind und deren monatliches | 18 | im Sinne des § 226 des Neunten Buches beschäftigt sind und deren monatliches | ||
19 | Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. | 19 | Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. | ||
20 | (3) Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im | 20 | (3) Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im | ||
21 | Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, | 21 | Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, | ||
22 | tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die | 22 | tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die | ||
23 | Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für den Beitragsanteil gelten | 23 | Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für den Beitragsanteil gelten | ||
24 | die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches und die | 24 | die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches und die | ||
25 | Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten | 25 | Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten | ||
26 | Buches entsprechend. Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021 | 26 | Buches entsprechend. Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021 | ||
27 | nicht anzuwenden. | 27 | nicht anzuwenden. |
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