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Sie können sich § 344 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist.
(2) 1Für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis einen Freiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leisten, gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. 2Dies gilt auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst oder der Bundesfreiwilligendienst nach einer Unterbrechung, die sechs Monate nicht überschreitet, fortgesetzt wird.
(3) Für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätte beschäftigt sind, ist als beitragspflichtige Einnahme das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen.
(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 des Sechsten Buches entsprechend.
Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | ||||
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2 | Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend | 2 | Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend | ||
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4 | (2) Für Personen, die unmittelbar nach einem | 4 | (2) Für Personen, die unmittelbar nach einem | ||
5 | Versicherungspflichtverhältnis einen Freiwilligendienst im Sinne des | 5 | Versicherungspflichtverhältnis einen Freiwilligendienst im Sinne des | ||
6 | Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes | 6 | Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes | ||
7 | leisten, gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der | 7 | leisten, gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der | ||
8 | monatlichen Bezugsgröße. Dies gilt auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst | 8 | monatlichen Bezugsgröße. Dies gilt auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst | ||
9 | oder der Bundesfreiwilligendienst nach einer Unterbrechung, die sechs Monate | 9 | oder der Bundesfreiwilligendienst nach einer Unterbrechung, die sechs Monate | ||
10 | nicht überschreitet, fortgesetzt wird. | 10 | nicht überschreitet, fortgesetzt wird. | ||
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12 | Menschen oder Blindenwerkstätte beschäftigt sind, ist als beitragspflichtige | 12 | behinderte Menschen oder Blindenwerkstätte beschäftigt sind, ist als | ||
13 | Einnahme das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag | 13 | beitragspflichtige Einnahme das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, | ||
14 | in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen. | 14 | mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der monatlichen | ||
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15 | (4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches | 16 | (4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches | ||
16 | Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 | 17 | Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 | ||
17 | des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der | 18 | des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der | ||
18 | beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 des Sechsten Buches | 19 | beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 des Sechsten Buches | ||
19 | entsprechend. | 20 | entsprechend. |
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