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Sie können sich § 296 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. 2In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. 3Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. 4Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) 1Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. 2Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.
(3) 1Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. 2Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
(4) 1Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. 2Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.
Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden | Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden | ||||
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t | 1 | Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden | t | 1 | Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden |
Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden | Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden | ||||
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f | 1 | (1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder | f | 1 | (1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder |
2 | einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der | 2 | einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der | ||
3 | schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des | 3 | schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des | ||
4 | Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle | 4 | Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle | ||
5 | Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich | 5 | Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich | ||
6 | sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des | 6 | sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des | ||
7 | Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der | 7 | Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der | ||
8 | Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform | 8 | Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform | ||
9 | mitzuteilen. | 9 | mitzuteilen. | ||
10 | (2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz | 10 | (2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz | ||
11 | 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der | 11 | 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der | ||
n | 12 | Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Der Vermittler darf keine Vorschüsse | n | 12 | Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende |
13 | oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend | ||||
14 | der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine | ||||
13 | auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen. | 15 | Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen. | ||
14 | (3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen | 16 | (3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen | ||
15 | Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger | 17 | Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger | ||
16 | Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 | 18 | Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 | ||
t | 17 | Absatz 6 Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für | t | 19 | Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung |
18 | bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Bei der | 20 | nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt | ||
19 | Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro | 21 | ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des | ||
20 | nicht übersteigen. | 22 | Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch | ||
23 | entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse | ||||
24 | darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen. | ||||
21 | (4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und | 25 | (4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und | ||
22 | Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des | 26 | Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des | ||
23 | Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach | 27 | Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach | ||
24 | Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt | 28 | Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt | ||
25 | gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 | 29 | gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 | ||
26 | gezahlt hat. | 30 | gezahlt hat. |
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