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Sie können sich § 144 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.
(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er
Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung | Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung | ||||
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t | 1 | Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung | t | 1 | Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung |
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f | 1 | (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen | f | 1 | (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen |
2 | Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § | 2 | Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § | ||
3 | 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. | 3 | 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. | ||
4 | (2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor | 4 | (2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor | ||
5 | Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen | 5 | Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen | ||
6 | eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn | 6 | eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn | ||
7 | sie oder er | 7 | sie oder er | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei | 9 | bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei | ||
10 | Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder | 10 | Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in | 12 | die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in | ||
13 | die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag | 13 | die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag | ||
t | 14 | des Eintritts in die Maßnahme als Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung. | t | 14 | des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung. |
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