Lade...
Lade...
Sie können sich § 141 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die oder der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. 2Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
(2) Die Wirkung der Meldung erlischt
(3) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.
Persönliche Arbeitslosmeldung | Arbeitslosmeldung | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Die oder der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen | n | 1 | (1) Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der |
2 | Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, | 2 | Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit | ||
3 | arbeitslos zu melden. Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss | ||||
4 | die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit Satz | ||||
5 | 5 erster Halbsatz des Ersten Buches erfüllen. Eine Meldung ist auch | ||||
3 | wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der | 6 | zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der | ||
4 | Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. | 7 | Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. | ||
n | n | 8 | (2) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der | ||
9 | Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt | ||||
10 | eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit | ||||
11 | ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war. | ||||
5 | (2) Die Wirkung der Meldung erlischt | 12 | (3) Die Wirkung der Meldung erlischt | ||
6 | 1. | 13 | 1. | ||
7 | bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit, | 14 | bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit, | ||
8 | 2. | 15 | 2. | ||
9 | mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als | 16 | mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als | ||
10 | mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn | 17 | mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn | ||
11 | die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich | 18 | die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich | ||
12 | mitgeteilt hat. | 19 | mitgeteilt hat. | ||
t | 13 | (3) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der | t | 20 | (4) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen |
14 | Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt | 21 | unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- | ||
15 | eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit | 22 | und Vermittlungsgespräch führen. Dies ist entbehrlich, wenn das | ||
16 | dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht | 23 | persönliche Beratungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeitlicher Nähe vor | ||
17 | dienstbereit war. | 24 | Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Regel innerhalb von vier Wochen, vor | ||
25 | Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt worden ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.