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Sie können sich § 124 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung | Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung | ||||
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t | 1 | Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei | t | 1 | Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei |
2 | Grundausbildung | 2 | Grundausbildung |
Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung | Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung | ||||
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f | 1 | Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird | f | 1 | Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird |
2 | folgender Bedarf zugrunde gelegt: | 2 | folgender Bedarf zugrunde gelegt: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils | 4 | bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils | ||
5 | geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des | 5 | geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des | ||
6 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes, | 6 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen | 8 | bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen | ||
t | 9 | Einrichtung für behinderte Menschen 119 Euro monatlich, wenn die Kosten für | t | 9 | Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 119 Euro monatlich, wenn die Kosten |
10 | Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen | 10 | für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen | ||
11 | Leistungsträger übernommen werden, | 11 | Leistungsträger übernommen werden, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz | 13 | bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz | ||
14 | 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der | 14 | 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der | ||
15 | Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden. | 15 | Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden. |
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