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Sie können sich § 123 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung | Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung | ||||
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t | 1 | Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung | t | 1 | Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung |
Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung | Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung | ||||
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f | 1 | Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen | f | 1 | Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen |
2 | Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf | 2 | Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf | ||
3 | zugrunde gelegt: | 3 | zugrunde gelegt: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils | 5 | bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils | ||
6 | geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des | 6 | geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des | ||
7 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für | 7 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für | ||
8 | die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des | 8 | die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des | ||
9 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes, | 9 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen | 11 | bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen | ||
t | 12 | Einrichtung für behinderte Menschen 119 Euro monatlich, wenn die Kosten für | t | 12 | Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 119 Euro monatlich, wenn die Kosten |
13 | Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen | 13 | für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen | ||
14 | Leistungsträger übernommen werden, | 14 | Leistungsträger übernommen werden, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz | 16 | bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz | ||
17 | 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils | 17 | 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils | ||
18 | geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des | 18 | geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des | ||
19 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung | 19 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung | ||
20 | behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden. | 20 | behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden. | ||
21 | Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens | 21 | Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens | ||
22 | ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 | 22 | ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 | ||
23 | des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer | 23 | des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer | ||
24 | Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den | 24 | Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den | ||
25 | Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des | 25 | Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des | ||
26 | Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer | 26 | Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer | ||
27 | Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der | 27 | Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der | ||
28 | Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der | 28 | Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der | ||
29 | Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als | 29 | Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als | ||
30 | Ausgleichsbetrag gezahlt. | 30 | Ausgleichsbetrag gezahlt. |
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