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(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch
(2) 1Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. 2Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. 3Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. 4Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.
(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.
(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl
(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.
(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 000 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 2 500 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
(7) 1Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. 2In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.
(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung | Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung | ||||
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t | 1 | Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung | t | 1 | Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung |
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung | Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung | ||||
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f | 1 | (1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und | f | 1 | (1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und |
2 | Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre | 2 | Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre | ||
3 | berufliche Eingliederung durch | 3 | berufliche Eingliederung durch | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, | 5 | Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, | ||
6 | Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, | 6 | Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | (weggefallen) | 8 | (weggefallen) | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, | 10 | Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder | 12 | Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder | ||
13 | 5. | 13 | 5. | ||
14 | Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme | 14 | Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme | ||
15 | unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für | 15 | unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für | ||
16 | die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von | 16 | die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von | ||
17 | schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer | 17 | schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer | ||
18 | Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, | 18 | Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, | ||
19 | die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- | 19 | die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- | ||
20 | und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. | 20 | und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. | ||
21 | Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens | 21 | Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens | ||
22 | 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | 22 | 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||
23 | oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 23 | oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
24 | Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 | 24 | Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 | ||
25 | Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen | 25 | Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen | ||
26 | Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung | 26 | Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung | ||
27 | notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld | 27 | notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld | ||
28 | beschränkt werden. | 28 | beschränkt werden. | ||
29 | (2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und | 29 | (2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und | ||
30 | Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz | 30 | Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz | ||
31 | 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die | 31 | 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die | ||
32 | Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von | 32 | Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von | ||
33 | beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen | 33 | beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen | ||
34 | Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des | 34 | Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des | ||
35 | Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen. | 35 | Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen. | ||
36 | (3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit | 36 | (3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit | ||
37 | der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen. | 37 | der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen. | ||
38 | (4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der | 38 | (4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der | ||
39 | Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel | 39 | Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel | ||
40 | und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der | 40 | und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der | ||
41 | Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional | 41 | Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional | ||
42 | beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur | 42 | beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur | ||
43 | Auswahl | 43 | Auswahl | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach | 45 | eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach | ||
46 | § 179 zugelassene Maßnahme anbietet, | 46 | § 179 zugelassene Maßnahme anbietet, | ||
47 | 2. | 47 | 2. | ||
48 | eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete | 48 | eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete | ||
49 | Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder | 49 | Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder | ||
50 | 3. | 50 | 3. | ||
51 | eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende | 51 | eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende | ||
52 | betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet. | 52 | betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet. | ||
53 | Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber | 53 | Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber | ||
54 | nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und | 54 | nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und | ||
55 | Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte | 55 | Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte | ||
56 | Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und | 56 | Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und | ||
57 | Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der | 57 | Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der | ||
58 | Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen. | 58 | Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen. | ||
59 | (5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines | 59 | (5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines | ||
60 | Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den | 60 | Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den | ||
61 | persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen | 61 | persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen | ||
62 | Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen. | 62 | Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen. | ||
63 | (6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann | 63 | (6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann | ||
64 | aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist | 64 | aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist | ||
65 | zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen | 65 | zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen | ||
66 | Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger | 66 | Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger | ||
t | 67 | nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 000 Euro. Bei | t | 67 | nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei |
68 | Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten | 68 | Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des | ||
69 | Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 2 500 Euro festgelegt | 69 | Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro | ||
70 | werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 000 Euro nach | 70 | festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 | ||
71 | einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des | 71 | 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen | ||
72 | Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die | 72 | Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung | ||
73 | Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist | 73 | für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist | ||
74 | ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis | 74 | ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis | ||
75 | 1. | 75 | 1. | ||
76 | von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder | 76 | von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder | ||
77 | 2. | 77 | 2. | ||
78 | bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin | 78 | bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin | ||
79 | oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der | 79 | oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der | ||
80 | Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; | 80 | Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; | ||
81 | dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders | 81 | dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders | ||
82 | betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. | 82 | betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. | ||
83 | (7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer | 83 | (7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer | ||
84 | nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von | 84 | nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von | ||
85 | sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt | 85 | sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt | ||
86 | sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach | 86 | sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach | ||
87 | Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, | 87 | Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, | ||
88 | in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen | 88 | in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen | ||
89 | Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen | 89 | Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen | ||
90 | hat. | 90 | hat. | ||
91 | (8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei | 91 | (8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei | ||
92 | Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf | 92 | Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf | ||
93 | Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die | 93 | Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die | ||
94 | Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem | 94 | Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem | ||
95 | Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht | 95 | Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht | ||
96 | überschreiten. | 96 | überschreiten. | ||
97 | (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten | 97 | (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten | ||
98 | Personen. | 98 | Personen. |
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