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Sie können sich § 22 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.
(1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(2) 1Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. 2Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. 3In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.
(3) 1Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. 2Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. 3Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.
(4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht:
Verhältnis zu anderen Leistungen | Verhältnis zu anderen Leistungen | ||||
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t | 1 | Verhältnis zu anderen Leistungen | t | 1 | Verhältnis zu anderen Leistungen |
Verhältnis zu anderen Leistungen | Verhältnis zu anderen Leistungen | ||||
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f | 1 | (1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn | f | 1 | (1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn |
2 | nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur | 2 | nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur | ||
3 | Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. | 3 | Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. | ||
4 | (1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche | 4 | (1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche | ||
5 | Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des | 5 | Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des | ||
6 | Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel | 6 | Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel | ||
7 | vorbereitet. | 7 | vorbereitet. | ||
8 | (2) Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | 8 | (2) Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | ||
9 | dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im | 9 | dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im | ||
n | 10 | Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Der Eingliederungszuschuss für | n | 10 | Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Dies gilt nicht für Leistungen |
11 | nach den §§ 44 und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zuständige | ||||
12 | Rehabilitationsträger nach dem jeweiligen für ihn geltenden Leistungsgesetz | ||||
13 | gleichartige Leistungen erbringt. Der Eingliederungszuschuss für besonders | ||||
11 | besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und | 14 | betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse | ||
12 | Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 | 15 | zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch | ||
13 | dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur | 16 | dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung | ||
14 | Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne | 17 | gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich | ||
15 | gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall | 18 | verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die | ||
16 | werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet. | 19 | Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet. | ||
17 | (3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung | 20 | (3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung | ||
18 | der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, | 21 | der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, | ||
19 | gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die | 22 | gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die | ||
20 | Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 | 23 | Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 | ||
21 | des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen | 24 | des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen | ||
22 | nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern | 25 | nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern | ||
23 | erbracht und von der Bundesagentur erstattet. | 26 | erbracht und von der Bundesagentur erstattet. | ||
24 | (4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für | 27 | (4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für | ||
25 | erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht: | 28 | erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht: | ||
26 | 1. | 29 | 1. | ||
27 | Leistungen nach § 35, | 30 | Leistungen nach § 35, | ||
28 | 2. | 31 | 2. | ||
29 | Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten | 32 | Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten | ||
30 | Abschnitt, | 33 | Abschnitt, | ||
31 | 3. | 34 | 3. | ||
32 | Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten | 35 | Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten | ||
33 | Abschnitts und Leistungen nach § 54a, | 36 | Abschnitts und Leistungen nach § 54a, | ||
34 | 4. | 37 | 4. | ||
35 | Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit | 38 | Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit | ||
36 | Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und | 39 | Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und | ||
37 | 131b, | 40 | 131b, | ||
38 | 5. | 41 | 5. | ||
39 | Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung | 42 | Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung | ||
40 | nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts, | 43 | nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts, | ||
41 | 6. | 44 | 6. | ||
t | 42 | Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach den §§ 112 | t | 45 | Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach |
46 | a) | ||||
43 | bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen | 47 | den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender | ||
44 | und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 6, den §§ 117, 118 Satz | 48 | Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2 und | ||
45 | 1 Nummer 1 und 3 sowie den §§ 119 bis 121, 127 und 128. | 49 | 6, | ||
50 | b) | ||||
51 | § 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1 und 3 für die besonderen Leistungen zur | ||||
52 | Förderung der beruflichen Weiterbildung, | ||||
53 | c) | ||||
54 | den §§ 119 bis 121, | ||||
55 | d) | ||||
56 | den §§ 127 und 128 für die besonderen Leistungen zur Förderung der | ||||
57 | beruflichen Weiterbildung. | ||||
46 | Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere | 58 | Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere | ||
47 | Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche | 59 | Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche | ||
48 | Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie | 60 | Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie | ||
49 | die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder | 61 | die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder | ||
50 | für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. Eine | 62 | für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. Eine | ||
51 | Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne | 63 | Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne | ||
52 | des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches | 64 | des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches | ||
53 | bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz | 65 | bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz | ||
54 | 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Satz 1 gilt | 66 | 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Satz 1 gilt | ||
55 | nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die | 67 | nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die | ||
56 | einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze | 68 | einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze | ||
57 | 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung. | 69 | 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung. |
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