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Sie können sich § 337 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Geldleistungen werden auf das von der leistungsberechtigten Person angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt. 2Geldleistungen, die an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der leistungsberechtigten Person übermittelt werden, sind unter Abzug der dadurch veranlassten Kosten auszuzahlen. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person nachweist, dass ihr die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.
(2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt.
(3) 1Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. 2Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. 3Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus ausgezahlt.
(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.
Auszahlung im Regelfall | Auszahlung im Regelfall | ||||
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t | 1 | (1) Geldleistungen werden auf das von der leistungsberechtigten Person | t | 1 | (1) (weggefallen) |
2 | angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, für das die Verordnung | ||||
3 | (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 | ||||
4 | zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für | ||||
5 | Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) | ||||
6 | Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt. Geldleistungen, die an | ||||
7 | den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der leistungsberechtigten Person | ||||
8 | übermittelt werden, sind unter Abzug der dadurch veranlassten Kosten | ||||
9 | auszuzahlen. Satz 2 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person | ||||
10 | nachweist, dass ihr die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne | ||||
11 | eigenes Verschulden nicht möglich ist. | ||||
12 | (2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich | 2 | (2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich | ||
13 | ausgezahlt. | 3 | ausgezahlt. | ||
14 | (3) Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über | 4 | (3) Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über | ||
15 | den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten erst | 5 | den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten erst | ||
16 | danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. Insolvenzgeld | 6 | danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. Insolvenzgeld | ||
17 | wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden | 7 | wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden | ||
18 | ist. Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht | 8 | ist. Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht | ||
19 | unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus | 9 | unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus | ||
20 | ausgezahlt. | 10 | ausgezahlt. | ||
21 | (4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen | 11 | (4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen | ||
22 | geleistet werden. | 12 | geleistet werden. |
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