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Leistungen | Leistungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Leistungen umfassen bei | f | 1 | (1) Die Leistungen umfassen bei |
2 | 1. ausbildungsbegleitenden Hilfen die Maßnahmekosten, | 2 | 1. ausbildungsbegleitenden Hilfen die Maßnahmekosten, | ||
3 | 2. einer außerbetrieblichen Berufsausbildung die Zuschüsse zur | 3 | 2. einer außerbetrieblichen Berufsausbildung die Zuschüsse zur | ||
n | 4 | Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie die | n | 4 | Ausbildungsvergütung zuzüglich des vom Träger zu zahlenden Anteils am |
5 | Maßnahmekosten. | 5 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie die Maßnahmekosten. | ||
6 | (2) Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer außerbetrieblichen | 6 | (2) Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer außerbetrieblichen | ||
t | 7 | Berufsausbildung kann höchstens der Betrag berücksichtigt werden, der dem | t | 7 | Berufsausbildung wird die vom Träger an die Auszubildende oder den |
8 | jeweils geltenden Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des | 8 | Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens der Betrag | ||
9 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes entspricht. Ab dem zweiten Ausbildungsjahr | 9 | nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, berücksichtigt. Der Betrag | ||
10 | erhöht sich dieser Betrag um 5 Prozent jährlich. Der Betrag erhöht sich um den | 10 | erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Anteil am | ||
11 | vom Träger zu tragenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag. | 11 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag. | ||
12 | (3) Als Maßnahmekosten werden erstattet: | 12 | (3) Als Maßnahmekosten werden erstattet: | ||
13 | 1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme | 13 | 1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme | ||
14 | eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich | 14 | eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich | ||
15 | dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche | 15 | dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche | ||
16 | Leitungs- und Verwaltungspersonal, | 16 | Leitungs- und Verwaltungspersonal, | ||
17 | 2. die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten sowie | 17 | 2. die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten sowie | ||
18 | 3. eine Pauschale für jede vorzeitige und nachhaltige Vermittlung aus einer | 18 | 3. eine Pauschale für jede vorzeitige und nachhaltige Vermittlung aus einer | ||
19 | nach § 76 geförderten außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche | 19 | nach § 76 geförderten außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche | ||
20 | Berufsausbildung. | 20 | Berufsausbildung. | ||
21 | Die Pauschale nach Satz 1 Nummer 3 beträgt 2 000 Euro für jede Vermittlung. | 21 | Die Pauschale nach Satz 1 Nummer 3 beträgt 2 000 Euro für jede Vermittlung. | ||
22 | Die Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende spätestens | 22 | Die Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende spätestens | ||
23 | zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen | 23 | zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen | ||
24 | Berufsausbildung vermittelt worden ist. Die Vermittlung gilt als nachhaltig, | 24 | Berufsausbildung vermittelt worden ist. Die Vermittlung gilt als nachhaltig, | ||
25 | wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. Die | 25 | wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. Die | ||
26 | Pauschale wird für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nur einmal | 26 | Pauschale wird für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nur einmal | ||
27 | gezahlt. | 27 | gezahlt. |
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