Bei der Bundesagentur können die nach § 17a Absatz 1 der
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zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter
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Bundeshaushaltsordnung zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach
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Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von
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Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur
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Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von
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Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer
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Planstellen erforderlich ist.
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Verminderung von Planstellen erforderlich ist.
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