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Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung | Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung | ||||
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t | 1 | Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung | t | 1 | Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung |
Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung | Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung | ||||
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f | 1 | (1) Für eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 | f | 1 | (1) Für eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 |
2 | gelten für die Zulassung durch die fachkundige Stelle ergänzend die | 2 | gelten für die Zulassung durch die fachkundige Stelle ergänzend die | ||
3 | Anforderungen der nachfolgenden Absätze. | 3 | Anforderungen der nachfolgenden Absätze. | ||
4 | (2) Eine Maßnahme ist zuzulassen, wenn | 4 | (2) Eine Maßnahme ist zuzulassen, wenn | ||
5 | 1. durch sie berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, | 5 | 1. durch sie berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, | ||
6 | erweitert, der technischen Entwicklung angepasst werden oder ein beruflicher | 6 | erweitert, der technischen Entwicklung angepasst werden oder ein beruflicher | ||
7 | Aufstieg ermöglicht wird, | 7 | Aufstieg ermöglicht wird, | ||
8 | 2. sie einen beruflichen Abschluss vermittelt oder die Weiterbildung in einem | 8 | 2. sie einen beruflichen Abschluss vermittelt oder die Weiterbildung in einem | ||
9 | Betrieb, die zu einem solchen Abschluss führt, unterstützend begleitet oder | 9 | Betrieb, die zu einem solchen Abschluss führt, unterstützend begleitet oder | ||
10 | 3. sie zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt | 10 | 3. sie zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt | ||
11 | und mit einem Zeugnis, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten | 11 | und mit einem Zeugnis, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten | ||
12 | Lehrstoffs gibt, abschließt. Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg | 12 | Lehrstoffs gibt, abschließt. Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg | ||
13 | förderlich ist, soll die Maßnahme im erforderlichen Umfang Grundkompetenzen | 13 | förderlich ist, soll die Maßnahme im erforderlichen Umfang Grundkompetenzen | ||
14 | vermitteln und betriebliche Lernphasen vorsehen. | 14 | vermitteln und betriebliche Lernphasen vorsehen. | ||
15 | (3) Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine Maßnahme, wenn | 15 | (3) Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine Maßnahme, wenn | ||
16 | 1. überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen | 16 | 1. überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen | ||
17 | angestrebten Bildungsziel oder den berufsqualifizierenden Studiengängen an | 17 | angestrebten Bildungsziel oder den berufsqualifizierenden Studiengängen an | ||
18 | Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten entspricht, | 18 | Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten entspricht, | ||
19 | 2. überwiegend nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden oder | 19 | 2. überwiegend nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden oder | ||
20 | 3. die Maßnahmekosten über den durchschnittlichen Kostensätzen liegen, die für | 20 | 3. die Maßnahmekosten über den durchschnittlichen Kostensätzen liegen, die für | ||
21 | das jeweilige Bildungsziel von der Bundesagentur jährlich ermittelt werden, es | 21 | das jeweilige Bildungsziel von der Bundesagentur jährlich ermittelt werden, es | ||
22 | sei denn, die innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle stimmt den erhöhten | 22 | sei denn, die innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle stimmt den erhöhten | ||
23 | Maßnahmekosten zu. | 23 | Maßnahmekosten zu. | ||
24 | Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen, die | 24 | Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen, die | ||
25 | 1. auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten, | 25 | 1. auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten, | ||
26 | 2. Grundkompetenzen vermitteln, die für den Erwerb eines Abschlusses in einem | 26 | 2. Grundkompetenzen vermitteln, die für den Erwerb eines Abschlusses in einem | ||
27 | anerkannten Ausbildungsberuf erforderlich sind, oder | 27 | anerkannten Ausbildungsberuf erforderlich sind, oder | ||
28 | 3. die Weiterbildung in einem Betrieb, die zum Erwerb eines solchen | 28 | 3. die Weiterbildung in einem Betrieb, die zum Erwerb eines solchen | ||
29 | Abschlusses führt, unterstützend begleiten. | 29 | Abschlusses führt, unterstützend begleiten. | ||
30 | (4) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem | 30 | (4) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem | ||
31 | allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen im Sinne des § | 31 | allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen im Sinne des § | ||
32 | 179 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, wenn sie gegenüber einer entsprechenden | 32 | 179 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, wenn sie gegenüber einer entsprechenden | ||
33 | Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. | 33 | Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. | ||
34 | Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund | 34 | Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund | ||
35 | bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist ein | 35 | bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist ein | ||
36 | Maßnahmeteil von bis zu zwei Dritteln nur förderungsfähig, wenn bereits zu | 36 | Maßnahmeteil von bis zu zwei Dritteln nur förderungsfähig, wenn bereits zu | ||
37 | Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme auf | 37 | Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme auf | ||
t | 38 | Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist. | t | 38 | Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist. Abweichend von |
39 | Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch | ||||
40 | dann angemessen, wenn sie nach dem Pflegeberufegesetz nicht um mindestens ein | ||||
41 | Drittel verkürzt werden kann; insoweit ist Satz 2 nicht anzuwenden. | ||||
39 | (5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die | 42 | (5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die | ||
40 | der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur | 43 | der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur | ||
41 | Ausübung des Berufes dienen, sind nicht berufliche Weiterbildung im Sinne | 44 | Ausübung des Berufes dienen, sind nicht berufliche Weiterbildung im Sinne | ||
42 | dieses Buches. | 45 | dieses Buches. |
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