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Grundsatz | Grundsatz | ||||
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f | 1 | (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach | f | 1 | (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach |
t | 2 | 1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre | t | 2 | 1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate |
3 | erweiterten Rahmenfrist und | 3 | erweiterten Rahmenfrist und | ||
4 | 2. dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des | 4 | 2. dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des | ||
5 | Anspruchs vollendet hat. | 5 | Anspruchs vollendet hat. | ||
6 | Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der | 6 | Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der | ||
7 | Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine | 7 | Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine | ||
8 | vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend. | 8 | vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend. | ||
9 | (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt | 9 | (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt | ||
10 | nach Versicherungspflichtverhaltnissen mit einer Dauer von insgesamt | 10 | nach Versicherungspflichtverhaltnissen mit einer Dauer von insgesamt | ||
11 | mindestens … Monatenund nach Vollendung des … Lebensjahres… | 11 | mindestens … Monatenund nach Vollendung des … Lebensjahres… | ||
12 | Monate126168201024123050.153655.184858.24 | 12 | Monate126168201024123050.153655.184858.24 | ||
13 | (3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer | 13 | (3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer | ||
14 | des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter | 14 | des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter | ||
15 | nach Versicherungspflichtverhaltnissen mit einer Dauer von insgesamt | 15 | nach Versicherungspflichtverhaltnissen mit einer Dauer von insgesamt | ||
16 | mindestens … Monaten… Monate6384105 | 16 | mindestens … Monaten… Monate6384105 | ||
17 | Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse | 17 | Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse | ||
18 | innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen. | 18 | innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen. | ||
19 | (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen | 19 | (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen | ||
20 | Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der | 20 | Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der | ||
21 | Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; | 21 | Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; | ||
22 | sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des | 22 | sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des | ||
23 | Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer. | 23 | Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer. |
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