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Anwartschaftszeit | Anwartschaftszeit | ||||
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f | 1 | (1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) | f | 1 | (1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) |
2 | mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. | 2 | mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. | ||
3 | Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen | 3 | Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen | ||
4 | des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der | 4 | des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der | ||
5 | Anwartschaftszeit. | 5 | Anwartschaftszeit. | ||
6 | (2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen | 6 | (2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen | ||
7 | sowie darlegen und nachweisen, dass | 7 | sowie darlegen und nachweisen, dass | ||
8 | 1. sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend | 8 | 1. sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend | ||
n | 9 | aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als | n | 9 | aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 |
10 | zehn Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und | 10 | Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und | ||
11 | 2. das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte | 11 | 2. das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte | ||
t | 12 | Arbeitsentgelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebliche Bezugsgröße | t | 12 | Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung |
13 | nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt, | 13 | maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt, | ||
14 | gilt bis zum 31. Dezember 2022, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate | 14 | gilt bis zum 31. Dezember 2022, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate | ||
15 | beträgt. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt. | 15 | beträgt. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt. |
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