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Einstiegsqualifizierung | Einstiegsqualifizierung | ||||
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f | 1 | (1) Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, | f | 1 | (1) Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, |
2 | können durch Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von 243 Euro monatlich | 2 | können durch Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von 243 Euro monatlich | ||
3 | zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen | 3 | zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen | ||
4 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag der oder des Auszubildenden gefördert werden. | 4 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag der oder des Auszubildenden gefördert werden. | ||
5 | Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung | 5 | Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung | ||
6 | von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Soweit die | 6 | von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Soweit die | ||
7 | betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach | 7 | betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach | ||
8 | dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 des | 8 | dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 des | ||
9 | Berufsbildungsgesetzes. | 9 | Berufsbildungsgesetzes. | ||
10 | (2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von sechs bis längstens | 10 | (2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von sechs bis längstens | ||
11 | zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie | 11 | zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie | ||
12 | 1. auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des § 26 des | 12 | 1. auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des § 26 des | ||
13 | Berufsbildungsgesetzes mit der oder dem Auszubildenden durchgeführt wird, | 13 | Berufsbildungsgesetzes mit der oder dem Auszubildenden durchgeführt wird, | ||
14 | 2. auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Absatz 1 des | 14 | 2. auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Absatz 1 des | ||
15 | Berufsbildungsgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des | 15 | Berufsbildungsgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des | ||
n | 16 | Seearbeitsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes vorbereitet und | n | 16 | Seearbeitsgesetzes, nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder des |
17 | Altenpflegegesetzes vorbereitet und | ||||
17 | 3. in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von | 18 | 3. in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von | ||
18 | Familienangehörigen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt | 19 | Familienangehörigen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt | ||
19 | wird. | 20 | wird. | ||
20 | (3) Der Abschluss des Vertrags ist der nach dem Berufsbildungsgesetz, im Fall | 21 | (3) Der Abschluss des Vertrags ist der nach dem Berufsbildungsgesetz, im Fall | ||
t | 21 | der Vorbereitung auf einen nach dem Altenpflegegesetz anerkannten | t | 22 | der Vorbereitung auf einen nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach dem |
22 | Ausbildungsberuf der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen. Die | 23 | Altenpflegegesetz anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht | ||
23 | vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind vom Betrieb zu | 24 | zuständigen Stelle anzuzeigen. Die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und | ||
24 | bescheinigen. Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte | 25 | Fähigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. Die zuständige Stelle stellt | ||
25 | betriebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus. | 26 | über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein | ||
27 | Zertifikat aus. | ||||
26 | (4) Förderungsfähig sind | 28 | (4) Förderungsfähig sind | ||
27 | 1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber | 29 | 1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber | ||
28 | mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch | 30 | mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch | ||
29 | nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben, | 31 | nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben, | ||
30 | 2. Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche | 32 | 2. Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche | ||
31 | Ausbildungsreife verfügen, und | 33 | Ausbildungsreife verfügen, und | ||
32 | 3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende. | 34 | 3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende. | ||
33 | (5) Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der bereits eine | 35 | (5) Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der bereits eine | ||
34 | betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in | 36 | betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in | ||
35 | einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb | 37 | einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb | ||
36 | des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei | 38 | des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei | ||
37 | Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig | 39 | Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig | ||
38 | beschäftigt war, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die | 40 | beschäftigt war, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die | ||
39 | Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder | 41 | Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder | ||
40 | Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird. | 42 | Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird. |
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