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Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag | Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag | ||||
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t | 1 | Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag | t | 1 | Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag |
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag | Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag | ||||
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f | 1 | (1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, | f | 1 | (1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, |
2 | die | 2 | die | ||
3 | 1. (weggefallen) | 3 | 1. (weggefallen) | ||
4 | 2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden | 4 | 2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden | ||
5 | wöchentlich aufnehmen und ausüben, | 5 | wöchentlich aufnehmen und ausüben, | ||
6 | 3. eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich | 6 | 3. eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich | ||
7 | in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines | 7 | in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines | ||
8 | Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und | 8 | Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und | ||
9 | ausüben, | 9 | ausüben, | ||
10 | 4. eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in | 10 | 4. eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in | ||
11 | Anspruch nehmen oder | 11 | Anspruch nehmen oder | ||
12 | 5. sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg | 12 | 5. sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg | ||
13 | ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen | 13 | ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen | ||
14 | beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im | 14 | beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im | ||
15 | Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche | 15 | Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche | ||
16 | Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer | 16 | Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer | ||
17 | Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher | 17 | Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher | ||
18 | Qualifikationen statt. | 18 | Qualifikationen statt. | ||
19 | Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten | 19 | Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten | ||
20 | wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von | 20 | wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von | ||
21 | geringer Dauer sind. | 21 | geringer Dauer sind. | ||
22 | (2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende | 22 | (2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende | ||
23 | Person | 23 | Person | ||
t | 24 | 1. innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Aufnahme der Tätigkeit oder | t | 24 | 1. innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder |
25 | Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung | 25 | Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung | ||
26 | mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat | 26 | mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat | ||
27 | oder | 27 | oder | ||
28 | 2. unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem | 28 | 2. unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem | ||
29 | Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine | 29 | Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine | ||
30 | Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte | 30 | Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte | ||
31 | und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, | 31 | und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, | ||
32 | 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die | 32 | 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die | ||
33 | Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines | 33 | Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines | ||
34 | Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist | 34 | Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist | ||
35 | ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig | 35 | ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig | ||
36 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende | 36 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende | ||
37 | Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen | 37 | Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen | ||
38 | Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines | 38 | Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines | ||
39 | Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist | 39 | Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist | ||
40 | ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 | 40 | ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 | ||
41 | Absatz 2a versicherungspflichtig ist. | 41 | Absatz 2a versicherungspflichtig ist. | ||
42 | (3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der | 42 | (3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der | ||
43 | Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen | 43 | Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen | ||
44 | Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf | 44 | Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf | ||
45 | Antrag berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt | 45 | Antrag berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt | ||
46 | mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 | 46 | mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 | ||
47 | erfüllt sind. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein | 47 | erfüllt sind. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein | ||
48 | deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen | 48 | deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen | ||
49 | Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) | 49 | Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) | ||
50 | ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb | 50 | ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb | ||
51 | von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden. | 51 | von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden. | ||
52 | (4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der | 52 | (4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der | ||
53 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, | 53 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, | ||
54 | 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige | 54 | 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige | ||
55 | Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht | 55 | Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht | ||
56 | nach Absatz 1. | 56 | nach Absatz 1. | ||
57 | (5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet, | 57 | (5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet, | ||
58 | 1. wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 | 58 | 1. wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 | ||
59 | Nummer 1 bis 3 bezieht, | 59 | Nummer 1 bis 3 bezieht, | ||
60 | 2. mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals | 60 | 2. mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals | ||
61 | erfüllt waren, | 61 | erfüllt waren, | ||
62 | 3. wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei | 62 | 3. wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei | ||
63 | Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt | 63 | Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt | ||
64 | wurden, | 64 | wurden, | ||
65 | 4. in den Fällen des § 28, | 65 | 4. in den Fällen des § 28, | ||
66 | 5. durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach | 66 | 5. durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach | ||
67 | Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum | 67 | Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum | ||
68 | Ende eines Kalendermonats. | 68 | Ende eines Kalendermonats. |
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