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Sie können sich § 381 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Vorstand leitet die Bundesagentur und führt deren Geschäfte. 2Er vertritt die Bundesagentur gerichtlich und außergerichtlich.
(2) 1Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. 2Durch Satzung kann der Vorstand um ein weiteres Mitglied erweitert werden. 3Die oder der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung "Vorsitzende des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit" oder "Vorsitzender des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit", die übrigen Mitglieder führen die Amtsbezeichnung "Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit".
(3) 1Die oder der Vorsitzende des Vorstands bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung und ist bei der Benennung der übrigen Vorstandsmitglieder zu hören. 2Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes Vorstandsmitglied die Aufgaben seines Geschäftsbereiches selbständig wahr.
(4) 1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf. 2Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Geschäftsverteilung im Vorstand festzulegen sowie die Stellvertretung und die Voraussetzungen für die Beschlussfassung zu regeln.
(5) 1Die Vorstandsmitglieder dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören. 2Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. 3Sie können jederzeit das Wort ergreifen.
(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung der Bundesagentur zu erteilen.
Vorstand der Bundesagentur | Vorstand der Bundesagentur | ||||
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t | 1 | Vorstand der Bundesagentur | t | 1 | Vorstand der Bundesagentur |
Vorstand der Bundesagentur | Vorstand der Bundesagentur | ||||
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f | 1 | (1) Der Vorstand leitet die Bundesagentur und führt deren Geschäfte. Er vertritt | f | 1 | (1) Der Vorstand leitet die Bundesagentur und führt deren Geschäfte. Er vertritt |
2 | die Bundesagentur gerichtlich und außergerichtlich. | 2 | die Bundesagentur gerichtlich und außergerichtlich. | ||
3 | (2) Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei | 3 | (2) Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei | ||
4 | weiteren Mitgliedern. Durch Satzung kann der Vorstand um ein weiteres | 4 | weiteren Mitgliedern. Durch Satzung kann der Vorstand um ein weiteres | ||
t | 5 | Mitglied erweitert werden. Die oder der Vorsitzende führt die | t | 5 | Mitglied erweitert werden. Der Vorstand muss mit mindestens einer Frau und |
6 | mindestens einem Mann besetzt sein. Die oder der Vorsitzende führt die | ||||
6 | Amtsbezeichnung "Vorsitzende des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit" oder | 7 | Amtsbezeichnung "Vorsitzende des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit" oder | ||
7 | "Vorsitzender des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit", die übrigen | 8 | "Vorsitzender des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit", die übrigen | ||
8 | Mitglieder führen die Amtsbezeichnung "Mitglied des Vorstands der | 9 | Mitglieder führen die Amtsbezeichnung "Mitglied des Vorstands der | ||
9 | Bundesagentur für Arbeit". | 10 | Bundesagentur für Arbeit". | ||
10 | (3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands bestimmt die Richtlinien der | 11 | (3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands bestimmt die Richtlinien der | ||
11 | Geschäftsführung und ist bei der Benennung der übrigen Vorstandsmitglieder zu | 12 | Geschäftsführung und ist bei der Benennung der übrigen Vorstandsmitglieder zu | ||
12 | hören. Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes Vorstandsmitglied die | 13 | hören. Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes Vorstandsmitglied die | ||
13 | Aufgaben seines Geschäftsbereiches selbständig wahr. | 14 | Aufgaben seines Geschäftsbereiches selbständig wahr. | ||
14 | (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des | 15 | (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des | ||
15 | Verwaltungsrats bedarf. Die Geschäftsordnung hat insbesondere die | 16 | Verwaltungsrats bedarf. Die Geschäftsordnung hat insbesondere die | ||
16 | Geschäftsverteilung im Vorstand festzulegen sowie die Stellvertretung und die | 17 | Geschäftsverteilung im Vorstand festzulegen sowie die Stellvertretung und die | ||
17 | Voraussetzungen für die Beschlussfassung zu regeln. | 18 | Voraussetzungen für die Beschlussfassung zu regeln. | ||
18 | (5) Die Vorstandsmitglieder dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören. Sie sind | 19 | (5) Die Vorstandsmitglieder dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören. Sie sind | ||
19 | berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. Sie können | 20 | berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. Sie können | ||
20 | jederzeit das Wort ergreifen. | 21 | jederzeit das Wort ergreifen. | ||
21 | (6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu | 22 | (6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu | ||
22 | berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung | 23 | berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung | ||
23 | der Bundesagentur zu erteilen. | 24 | der Bundesagentur zu erteilen. |
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