Lade...
Lade...
Sie können sich § 287 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Aufwendungen, die der Bundesagentur und den Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen entstehen, kann vom Arbeitgeber der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Gebühr erhoben werden.
(2) Die Gebühr wird für die Aufwendungen der Bundesagentur und der Behörden der Zollverwaltung erhoben, die im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und der Überwachung der Einhaltung der Vereinbarungen stehen, insbesondere für die
(3) Der Arbeitgeber darf sich die Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 weder ganz noch teilweise erstatten lassen.
(4) Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes anzuwenden.
Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer | Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über | t | 1 | Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über |
2 | Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer | 2 | Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer |
Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer | Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Für die Aufwendungen, die der Bundesagentur und den Behörden der | f | 1 | (1) Für die Aufwendungen, die der Bundesagentur und den Behörden der |
2 | Zollverwaltung bei der Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen | 2 | Zollverwaltung bei der Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen | ||
3 | über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf der | 3 | über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf der | ||
4 | Grundlage von Werkverträgen entstehen, kann vom Arbeitgeber der ausländischen | 4 | Grundlage von Werkverträgen entstehen, kann vom Arbeitgeber der ausländischen | ||
5 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Gebühr erhoben werden. | 5 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Gebühr erhoben werden. | ||
6 | (2) Die Gebühr wird für die Aufwendungen der Bundesagentur und der Behörden | 6 | (2) Die Gebühr wird für die Aufwendungen der Bundesagentur und der Behörden | ||
7 | der Zollverwaltung erhoben, die im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und | 7 | der Zollverwaltung erhoben, die im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und | ||
8 | der Überwachung der Einhaltung der Vereinbarungen stehen, insbesondere für die | 8 | der Überwachung der Einhaltung der Vereinbarungen stehen, insbesondere für die | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | Prüfung der werkvertraglichen Grundlagen, | 10 | Prüfung der werkvertraglichen Grundlagen, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Prüfung der Voraussetzungen für die Beschäftigung der ausländischen | 12 | Prüfung der Voraussetzungen für die Beschäftigung der ausländischen | ||
13 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, | 13 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Zustimmung zur Erteilung einer | 15 | Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Zustimmung zur Erteilung einer | ||
16 | Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung oder der Arbeitserlaubnis-EU, | 16 | Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung oder der Arbeitserlaubnis-EU, | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | Überwachung der Einhaltung der für die Ausführung eines Werkvertrages | 18 | Überwachung der Einhaltung der für die Ausführung eines Werkvertrages | ||
19 | festgesetzten Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, | 19 | festgesetzten Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | Überwachung der Einhaltung der für die Arbeitgeber nach den Vereinbarungen | 21 | Überwachung der Einhaltung der für die Arbeitgeber nach den Vereinbarungen | ||
22 | bei der Beschäftigung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden | 22 | bei der Beschäftigung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden | ||
23 | Pflichten einschließlich der Durchführung der dafür erforderlichen Prüfungen | 23 | Pflichten einschließlich der Durchführung der dafür erforderlichen Prüfungen | ||
24 | nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durch die Behörden | 24 | nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durch die Behörden | ||
25 | der Zollverwaltung sowie | 25 | der Zollverwaltung sowie | ||
26 | 6. | 26 | 6. | ||
27 | Durchführung von Ausschlussverfahren nach den Vereinbarungen. | 27 | Durchführung von Ausschlussverfahren nach den Vereinbarungen. | ||
28 | Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen | 28 | Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen | ||
29 | Tatbestände zu bestimmen, für die Gebühr feste Sätze vorzusehen und den auf | 29 | Tatbestände zu bestimmen, für die Gebühr feste Sätze vorzusehen und den auf | ||
30 | die Behörden der Zollverwaltung entfallenden Teil der Gebühren festzulegen und | 30 | die Behörden der Zollverwaltung entfallenden Teil der Gebühren festzulegen und | ||
31 | zu erheben. | 31 | zu erheben. | ||
32 | (3) Der Arbeitgeber darf sich die Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 weder ganz | 32 | (3) Der Arbeitgeber darf sich die Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 weder ganz | ||
33 | noch teilweise erstatten lassen. | 33 | noch teilweise erstatten lassen. | ||
t | 34 | (4) Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes anzuwenden. | t | 34 | (4) Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. |
35 | Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung | ||||
36 | anzuwenden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.