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Sie können sich § 42 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Agentur für Arbeit übt die Beratung und Vermittlung unentgeltlich aus.
(2) Die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber die Erstattung besonderer, bei einer Arbeitsvermittlung entstehender Aufwendungen (Aufwendungsersatz) verlangen, wenn
(3) 1Die Agentur für Arbeit kann von einem Arbeitgeber, der die Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in Anspruch nimmt, eine Gebühr (Vermittlungsgebühr) erheben. 2Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden.
(4) Der Arbeitgeber darf sich den Aufwendungsersatz oder die Vermittlungsgebühr weder ganz noch teilweise von der vermittelten Arbeitnehmerin oder dem vermittelten Arbeitnehmer oder einem Dritten erstatten lassen.
Grundsatz der Unentgeltlichkeit | Grundsatz der Unentgeltlichkeit | ||||
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t | 1 | Grundsatz der Unentgeltlichkeit | t | 1 | Grundsatz der Unentgeltlichkeit |
Grundsatz der Unentgeltlichkeit | Grundsatz der Unentgeltlichkeit | ||||
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f | 1 | (1) Die Agentur für Arbeit übt die Beratung und Vermittlung unentgeltlich aus. | f | 1 | (1) Die Agentur für Arbeit übt die Beratung und Vermittlung unentgeltlich aus. |
2 | (2) Die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber die Erstattung besonderer, bei | 2 | (2) Die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber die Erstattung besonderer, bei | ||
3 | einer Arbeitsvermittlung entstehender Aufwendungen (Aufwendungsersatz) | 3 | einer Arbeitsvermittlung entstehender Aufwendungen (Aufwendungsersatz) | ||
4 | verlangen, wenn | 4 | verlangen, wenn | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Aufwendungen den gewöhnlichen Umfang erheblich übersteigen und | 6 | die Aufwendungen den gewöhnlichen Umfang erheblich übersteigen und | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | sie den Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsvermittlung über die | 8 | sie den Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsvermittlung über die | ||
9 | Erstattungspflicht unterrichtet hat. | 9 | Erstattungspflicht unterrichtet hat. | ||
10 | (3) Die Agentur für Arbeit kann von einem Arbeitgeber, der die | 10 | (3) Die Agentur für Arbeit kann von einem Arbeitgeber, der die | ||
11 | Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder | 11 | Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder | ||
12 | Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur mit ausländischen Arbeitsverwaltungen | 12 | Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur mit ausländischen Arbeitsverwaltungen | ||
13 | in Anspruch nimmt, eine Gebühr (Vermittlungsgebühr) erheben. Die | 13 | in Anspruch nimmt, eine Gebühr (Vermittlungsgebühr) erheben. Die | ||
t | 14 | Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden. | t | 14 | Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. |
15 | 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden. | ||||
15 | (4) Der Arbeitgeber darf sich den Aufwendungsersatz oder die | 16 | (4) Der Arbeitgeber darf sich den Aufwendungsersatz oder die | ||
16 | Vermittlungsgebühr weder ganz noch teilweise von der vermittelten | 17 | Vermittlungsgebühr weder ganz noch teilweise von der vermittelten | ||
17 | Arbeitnehmerin oder dem vermittelten Arbeitnehmer oder einem Dritten erstatten | 18 | Arbeitnehmerin oder dem vermittelten Arbeitnehmer oder einem Dritten erstatten | ||
18 | lassen. | 19 | lassen. |
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