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Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld | Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld | ||||
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t | 1 | Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld | t | 1 | Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld |
Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld | Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld | ||||
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f | 1 | (1) Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. | f | 1 | (1) Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. |
2 | Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, verlängert | 2 | Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, verlängert | ||
3 | sich die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate. | 3 | sich die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate. | ||
4 | (2) Für Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche | 4 | (2) Für Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche | ||
5 | Arbeitszeit der oder des Arbeitslosen auf Grund einer kollektivrechtlichen | 5 | Arbeitszeit der oder des Arbeitslosen auf Grund einer kollektivrechtlichen | ||
6 | Beschäftigungssicherungsvereinbarung, die ab dem 1. März 2020 geschlossen oder | 6 | Beschäftigungssicherungsvereinbarung, die ab dem 1. März 2020 geschlossen oder | ||
7 | wirksam geworden ist, vorübergehend vermindert war, gilt ergänzend zu § 151 | 7 | wirksam geworden ist, vorübergehend vermindert war, gilt ergänzend zu § 151 | ||
8 | Absatz 3, dass als Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, | 8 | Absatz 3, dass als Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, | ||
9 | das die oder der Arbeitslose ohne diese Vereinbarung und ohne Mehrarbeit | 9 | das die oder der Arbeitslose ohne diese Vereinbarung und ohne Mehrarbeit | ||
10 | erzielt hätte; insoweit gilt § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 nicht. Satz 1 | 10 | erzielt hätte; insoweit gilt § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 nicht. Satz 1 | ||
11 | gilt nur für Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im Zeitraum vom 1. März | 11 | gilt nur für Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im Zeitraum vom 1. März | ||
12 | 2020 bis zum 31. Dezember 2022. Sind Ansprüche auf Arbeitslosengeld vor | 12 | 2020 bis zum 31. Dezember 2022. Sind Ansprüche auf Arbeitslosengeld vor | ||
13 | dem 10. Dezember 2020 entstanden, so sind die Sätze 1 und 2 anzuwenden, wenn | 13 | dem 10. Dezember 2020 entstanden, so sind die Sätze 1 und 2 anzuwenden, wenn | ||
14 | die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Ermittlung des | 14 | die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Ermittlung des | ||
15 | Bemessungsentgelts erforderlichen Tatsachen nachweist. | 15 | Bemessungsentgelts erforderlichen Tatsachen nachweist. | ||
16 | (3) Abweichend von § 146 Absatz 2 besteht für das Kalenderjahr 2020 der | 16 | (3) Abweichend von § 146 Absatz 2 besteht für das Kalenderjahr 2020 der | ||
17 | Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 15 Tage, bei | 17 | Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 15 Tage, bei | ||
18 | alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für 30 Tage; Arbeitslosengeld wird | 18 | alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für 30 Tage; Arbeitslosengeld wird | ||
19 | insgesamt für nicht mehr als 35 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für | 19 | insgesamt für nicht mehr als 35 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für | ||
t | t | 20 | nicht mehr als 70 Tage fortgezahlt; für das Kalenderjahr 2021 besteht der | ||
21 | Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 20 Tage, bei | ||||
22 | alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für 40 Tage; Arbeitslosengeld wird | ||||
23 | insgesamt für nicht mehr als 45 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für | ||||
20 | nicht mehr als 70 Tage fortgezahlt. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die | 24 | nicht mehr als 90 Tage fortgezahlt. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die | ||
21 | oder der Arbeitslose dies verlangt und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. | 25 | oder der Arbeitslose dies verlangt und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. |
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