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Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | ||||
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t | 1 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur | t | 1 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur |
2 | Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | 2 | Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung |
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | ||||
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n | n | 1 | (1) Für die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen | ||
2 | Eingliederung, die vor dem 1. Januar 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | ||||
3 | zugelassen wurden, können auch nach dem 31. Dezember 2020 Aktivierungs- und | ||||
4 | Vermittlungsgutscheine eingelöst werden, die entweder vor dem 1. Januar 2021 | ||||
5 | nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach dem 31. Dezember 2020 nach § 45 | ||||
6 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgestellt wurden. Aktivierungs- und | ||||
7 | Vermittlungsgutscheine, die vor dem 1. Januar 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 | ||||
8 | Nummer 2 ausgestellt wurden, können auch für die Teilnahme an Maßnahmen zur | ||||
9 | Aktivierung und beruflichen Eingliederung eingelöst werden, die nach dem 31. | ||||
10 | Dezember 2020 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen wurden. | ||||
1 | (1) Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, die bis zum 28. | 11 | (2) Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, die bis zum 28. | ||
2 | Februar 2021 beginnen und bis zum 30. September 2021, im Fall des § 75 Absatz | 12 | Februar 2021 beginnen und bis zum 30. September 2021, im Fall des § 75 Absatz | ||
3 | 2 Satz 2 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung bis zum 31. März 2022, | 13 | 2 Satz 2 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung bis zum 31. März 2022, | ||
4 | enden, gelten die §§ 74, 75, 77 und 79 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden | 14 | enden, gelten die §§ 74, 75, 77 und 79 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden | ||
5 | Fassung. Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die im Fall einer | 15 | Fassung. Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die im Fall einer | ||
6 | Berufsausbildung zusätzlich zu den in § 75 Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum | 16 | Berufsausbildung zusätzlich zu den in § 75 Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum | ||
7 | 28. Mai 2020 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen abweichend von § 30 | 17 | 28. Mai 2020 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen abweichend von § 30 | ||
8 | Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt | 18 | Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt | ||
9 | außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland | 19 | außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland | ||
10 | liegt. | 20 | liegt. | ||
t | 11 | (2) Für Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. September | t | 21 | (3) Für Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. September |
12 | 2020 beginnen, gelten § 130 und die §§ 77 und 79 in der bis zum 28. Mai 2020 | 22 | 2020 beginnen, gelten § 130 und die §§ 77 und 79 in der bis zum 28. Mai 2020 | ||
13 | geltenden Fassung. Förderungsberechtigt in der ausbildungsbegleitenden | 23 | geltenden Fassung. Förderungsberechtigt in der ausbildungsbegleitenden | ||
14 | Phase sind auch junge Menschen, die im Fall einer Berufsausbildung zusätzlich | 24 | Phase sind auch junge Menschen, die im Fall einer Berufsausbildung zusätzlich | ||
15 | zu den in § 130 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung | 25 | zu den in § 130 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung | ||
16 | genannten Voraussetzungen abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren | 26 | genannten Voraussetzungen abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren | ||
17 | Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, | 27 | Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, | ||
18 | deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt. | 28 | deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt. |
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