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Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | ||||
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t | 1 | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | t | 1 | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit |
Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | ||||
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n | 1 | (1) In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 wird, abweichend | n | 1 | (1) In der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 wird |
2 | von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von | 2 | Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des | ||
3 | Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung dem Ist-Entgelt nicht | 3 | Vierten Buches, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden | ||
4 | hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung | 4 | ist, abweichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet. | ||
5 | zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der | ||||
6 | ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, | ||||
7 | für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Handelt es sich | ||||
8 | bei der nach Satz 1 aufgenommenen Beschäftigung um eine geringfügige | ||||
9 | Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, wird das Entgelt | ||||
10 | aus dieser Beschäftigung dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet. Die während | ||||
11 | des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind | ||||
12 | versicherungsfrei zur Arbeitsförderung. | ||||
13 | (2) Abweichend von § 105 beträgt das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember | 5 | (2) Abweichend von § 105 beträgt das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember | ||
n | 14 | 2020 | n | 6 | 2021 |
15 | 1. | 7 | 1. | ||
16 | für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die | 8 | für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die | ||
17 | Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, ab dem vierten | 9 | Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, ab dem vierten | ||
18 | Bezugsmonat 77 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 87 Prozent, | 10 | Bezugsmonat 77 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 87 Prozent, | ||
19 | 2. | 11 | 2. | ||
20 | für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem vierten | 12 | für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem vierten | ||
21 | Bezugsmonat 70 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent | 13 | Bezugsmonat 70 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent | ||
t | 22 | der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum, wenn die Differenz zwischen | t | 14 | der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum, wenn der Anspruch auf |
15 | Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist und wenn die Differenz | ||||
23 | Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt. | 16 | zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent | ||
24 | Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu | 17 | beträgt. Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab | ||
25 | berücksichtigen. | 18 | März 2020 zu berücksichtigen. |
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