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Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung | Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung | ||||
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t | 1 | Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung | t | 1 | Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung |
Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung | Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung | ||||
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f | 1 | (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über | f | 1 | (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über |
2 | Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen | 2 | Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | des § 404 Abs. 1 sowie des § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 die Behörden der | 4 | des § 404 Abs. 1 sowie des § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 die Behörden der | ||
5 | Zollverwaltung, | 5 | Zollverwaltung, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
t | 7 | des § 404 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 bis 16 und 19 bis 25 die Bundesagentur, | t | 7 | des § 404 Abs. 2 Nr. 1, 1a, 2, 5 bis 16 und 19 bis 25 die Bundesagentur, |
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | des § 404 Abs. 2 Nr. 26 und 27 die Behörden der Zollverwaltung und die | 9 | des § 404 Abs. 2 Nr. 26 und 27 die Behörden der Zollverwaltung und die | ||
10 | Bundesagentur jeweils für ihren Geschäftsbereich. | 10 | Bundesagentur jeweils für ihren Geschäftsbereich. | ||
11 | (2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den | 11 | (2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den | ||
12 | Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. | 12 | Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. | ||
13 | (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 | 13 | (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 | ||
14 | Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist | 14 | Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist | ||
15 | auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über | 15 | auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über | ||
16 | Ordnungswidrigkeiten. | 16 | Ordnungswidrigkeiten. | ||
17 | (4) Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung oder Tätigkeit von | 17 | (4) Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung oder Tätigkeit von | ||
18 | Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1, ohne | 18 | Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1, ohne | ||
19 | Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder ohne | 19 | Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder ohne | ||
20 | Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz | 20 | Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz | ||
21 | 4 des Aufenthaltsgesetzes sowie der Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht | 21 | 4 des Aufenthaltsgesetzes sowie der Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht | ||
22 | gegenüber der Bundesagentur nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des | 22 | gegenüber der Bundesagentur nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des | ||
23 | Ersten Buches arbeiten die Behörden nach Absatz 1 mit den in § 2 Absatz 4 des | 23 | Ersten Buches arbeiten die Behörden nach Absatz 1 mit den in § 2 Absatz 4 des | ||
24 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen. | 24 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen. | ||
25 | (5) Die Bundesagentur unterrichtet das Gewerbezentralregister über | 25 | (5) Die Bundesagentur unterrichtet das Gewerbezentralregister über | ||
26 | rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 2 Nr. 1, 5 bis 16, 19 und 20. | 26 | rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 2 Nr. 1, 5 bis 16, 19 und 20. | ||
27 | Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister | 27 | Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister | ||
28 | über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 1 und 2 Nr. 3. Dies | 28 | über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 1 und 2 Nr. 3. Dies | ||
29 | gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. | 29 | gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. | ||
30 | (6) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen | 30 | (6) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen | ||
31 | den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus | 31 | den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus | ||
32 | ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 oder 2 | 32 | ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 oder 2 | ||
33 | Nr. 3 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde | 33 | Nr. 3 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde | ||
34 | Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen | 34 | Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen | ||
35 | oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung | 35 | oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung | ||
36 | überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu | 36 | überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu | ||
37 | übermittelnden Erkenntnisse sind. | 37 | übermittelnden Erkenntnisse sind. |
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