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Grundsatz | Grundsatz | ||||
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f | 1 | (1) Für Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme des | f | 1 | (1) Für Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme des |
2 | Kurzarbeitergeldes, des Wintergeldes, des Insolvenzgeldes und der Leistungen | 2 | Kurzarbeitergeldes, des Wintergeldes, des Insolvenzgeldes und der Leistungen | ||
3 | zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, ist die Agentur für Arbeit | 3 | zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, ist die Agentur für Arbeit | ||
4 | zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei | 4 | zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei | ||
5 | Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen Wohnsitz hat. | 5 | Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen Wohnsitz hat. | ||
6 | Solange die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich nicht an ihrem oder | 6 | Solange die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich nicht an ihrem oder | ||
7 | seinem Wohnsitz aufhält, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk | 7 | seinem Wohnsitz aufhält, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk | ||
8 | die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der | 8 | die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der | ||
9 | leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt | 9 | leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt | ||
10 | hat. | 10 | hat. | ||
11 | (2) Auf Antrag der oder des Arbeitslosen hat die Agentur für Arbeit eine | 11 | (2) Auf Antrag der oder des Arbeitslosen hat die Agentur für Arbeit eine | ||
12 | andere Agentur für Arbeit für zuständig zu erklären, wenn nach der | 12 | andere Agentur für Arbeit für zuständig zu erklären, wenn nach der | ||
13 | Arbeitsmarktlage keine Bedenken entgegenstehen oder die Ablehnung für die | 13 | Arbeitsmarktlage keine Bedenken entgegenstehen oder die Ablehnung für die | ||
14 | Arbeitslose oder den Arbeitslosen eine unbillige Härte bedeuten würde. | 14 | Arbeitslose oder den Arbeitslosen eine unbillige Härte bedeuten würde. | ||
15 | (3) Für Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge | 15 | (3) Für Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge | ||
t | 16 | für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld, ergänzende Leistungen | t | 16 | und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld, |
17 | nach § 102 und Insolvenzgeld ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren | 17 | ergänzende Leistungen nach § 102 und Insolvenzgeld ist die Agentur für Arbeit | ||
18 | Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Für | 18 | zuständig, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige | ||
19 | Insolvenzgeld ist, wenn der Arbeitgeber im Inland keine Lohnabrechnungsstelle | 19 | Lohnabrechnungsstelle liegt. Für Insolvenzgeld ist, wenn der Arbeitgeber | ||
20 | hat, die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Insolvenzgericht | 20 | im Inland keine Lohnabrechnungsstelle hat, die Agentur für Arbeit zuständig, | ||
21 | seinen Sitz hat. Für Leistungen zur Förderung der Teilnahme an | 21 | in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat. Für Leistungen zur | ||
22 | Transfermaßnahmen ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der | 22 | Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen ist die Agentur für Arbeit | ||
23 | Betrieb des Arbeitgebers liegt. | 23 | zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt. | ||
24 | (4) Für Leistungen an Arbeitgeber, mit Ausnahme der Erstattung von Beiträgen | 24 | (4) Für Leistungen an Arbeitgeber, mit Ausnahme der Erstattung von Beiträgen | ||
25 | zur Sozialversicherung für Personen, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, ist | 25 | zur Sozialversicherung für Personen, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, ist | ||
26 | die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers | 26 | die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers | ||
27 | liegt. | 27 | liegt. | ||
28 | (5) Für Leistungen an Träger ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren | 28 | (5) Für Leistungen an Träger ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren | ||
29 | Bezirk das Projekt oder die Maßnahme durchgeführt wird. | 29 | Bezirk das Projekt oder die Maßnahme durchgeführt wird. | ||
30 | (6) Die Bundesagentur kann die Zuständigkeit abweichend von den Absätzen 1 bis | 30 | (6) Die Bundesagentur kann die Zuständigkeit abweichend von den Absätzen 1 bis | ||
31 | 5 auf andere Dienststellen übertragen. | 31 | 5 auf andere Dienststellen übertragen. |
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