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Insolvenzgeldbescheinigung | Insolvenzgeldbescheinigung | ||||
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t | 1 | Insolvenzgeldbescheinigung | t | 1 | Insolvenzgeldbescheinigung |
Insolvenzgeldbescheinigung | Insolvenzgeldbescheinigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der | f | 1 | (1) Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der |
2 | Agentur für Arbeit für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, für die | 2 | Agentur für Arbeit für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, für die | ||
3 | oder den ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt, Folgendes zu | 3 | oder den ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt, Folgendes zu | ||
4 | bescheinigen: | 4 | bescheinigen: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate des | 6 | die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate des | ||
7 | Arbeitsverhältnisses, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgegangen | 7 | Arbeitsverhältnisses, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgegangen | ||
8 | sind, sowie | 8 | sind, sowie | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | die Höhe der gesetzlichen Abzüge und derjenigen Leistungen, die zur | 10 | die Höhe der gesetzlichen Abzüge und derjenigen Leistungen, die zur | ||
11 | Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbracht worden sind. | 11 | Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbracht worden sind. | ||
12 | Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgeltteilen, die gemäß § 1 Abs. 2 | 12 | Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgeltteilen, die gemäß § 1 Abs. 2 | ||
13 | Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und vom Arbeitgeber nicht an den | 13 | Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und vom Arbeitgeber nicht an den | ||
14 | Versorgungsträger abgeführt worden sind. Dabei ist anzugeben, ob der | 14 | Versorgungsträger abgeführt worden sind. Dabei ist anzugeben, ob der | ||
15 | Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer | 15 | Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer | ||
16 | Direktversicherung angelegt und welcher Versorgungsträger für die betriebliche | 16 | Direktversicherung angelegt und welcher Versorgungsträger für die betriebliche | ||
17 | Altersversorgung gewählt worden ist. Es ist auch zu bescheinigen, inwieweit | 17 | Altersversorgung gewählt worden ist. Es ist auch zu bescheinigen, inwieweit | ||
18 | die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet, verpfändet oder abgetreten sind. | 18 | die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet, verpfändet oder abgetreten sind. | ||
19 | Dabei ist der von der Bundesagentur vorgesehene Vordruck zu benutzen. Wird die | 19 | Dabei ist der von der Bundesagentur vorgesehene Vordruck zu benutzen. Wird die | ||
20 | Insolvenzgeldbescheinigung durch die Insolvenzverwalterin oder den | 20 | Insolvenzgeldbescheinigung durch die Insolvenzverwalterin oder den | ||
21 | Insolvenzverwalter nach § 36a des Ersten Buches übermittelt, sind zusätzlich | 21 | Insolvenzverwalter nach § 36a des Ersten Buches übermittelt, sind zusätzlich | ||
22 | die Anschrift und die Daten des Überweisungsweges mitzuteilen. | 22 | die Anschrift und die Daten des Überweisungsweges mitzuteilen. | ||
t | 23 | (2) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird oder | t | 23 | (2) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird |
24 | nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten der | 24 | oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die | ||
25 | Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters vom Arbeitgeber zu erfüllen. | 25 | Pflichten der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters vom | ||
26 | Arbeitgeber zu erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen | ||||
27 | eine Eigenverwaltung nach § 270 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung | ||||
28 | angeordnet worden ist. |
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